Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen(NR: GP XVIII RV 693 AB 800 S. 91. BR: AB 4392 S. 562.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden
§ 1 Vorbeugender Schutz
§ 2 Sicherheitskontrollen
§ 3 Zutrittsbeschränkung
```
Abschnitt
```
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
§ 4 Beauftragung von Unternehmen
§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses
§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 7 Haftung
```
Abschnitt
```
Verpflichtungen des Flugplatzhalters
§ 8 Anlagen und Geräte
§ 9 Räume
```
Abschnitt
```
Sicherheitsbeitrag
§ 10 Gegenstand des Beitrages
§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 14 Dokumentationspflicht
§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 17 Sicherheitsbehörde
§ 18 Militärflugplätze
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 22 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden
§ 1 Vorbeugender Schutz
§ 2 Sicherheitskontrollen
§ 3 Zutrittsbeschränkung
```
Abschnitt
```
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
§ 4 Beauftragung von Unternehmen
§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses
§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 7 Haftung
```
Abschnitt
```
Verpflichtungen des Flugplatzhalters
§ 8 Anlagen und Geräte
§ 9 Räume
```
Abschnitt
```
Sicherheitsbeitrag
§ 10 Gegenstand des Beitrages
§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 14 Dokumentationspflicht
§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 17 Sicherheitsbehörde
§ 18 Militärflugplätze
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 22 Vollziehung
Abkürzung
LSG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden
§ 1 Vorbeugender Schutz
§ 2 Sicherheitskontrollen
§ 3 Zutrittsbeschränkung
```
Abschnitt
```
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und
Flugplatzhalter
§ 4 Beauftragung von Unternehmen
§ 4a Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters
§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses
§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 7 Haftung
```
Abschnitt
```
Verpflichtungen des Flugplatzhalters
§ 8 Anlagen und Geräte
§ 9 Räume
```
Abschnitt
```
Sicherheitsbeitrag
§ 10 Gegenstand des Beitrages
§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 14 Dokumentationspflicht
§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 17 Sicherheitsbehörde
§ 18 Militärflugplätze
§ 19 Verweisungen
§ 19a Übergangsbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 22 Vollziehung
Abschnitt
Aufgaben und Aufgabenerfüllung
Vorbeugender Schutz
§ 1. Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.
Sicherheitskontrollen
§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(3) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.
Sicherheitskontrollen
§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2006 in Kraft.)
(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.
Sicherheitskontrollen
§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.
Zutrittsbeschränkung
§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden, die während des Fluges nicht zugänglich sind;
eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder
ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.
Zutrittsbeschränkung
§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder
ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.
Zutrittsbeschränkung
§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um
eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,
ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder
eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 20
Abschnitt
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
Beauftragung von Unternehmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.
(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß
zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;
durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;
zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.
Abschnitt
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
Beauftragung von Unternehmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.
(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß
zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;
durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;
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