Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsantrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
§ 2. (1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft'' und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.
(3) Den Ländern können weiters Aktien des Bundes zum Nominalwert veräußert werden, wobei dem Bund mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden.
(4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
§ 2. (1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft'' und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.
(3) Den Ländern können weiters Aktien des Bundes zum Nominalwert veräußert werden, wobei dem Bund mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Der Bund kann Aktien der Länder erwerben.
(4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
§ 2. (1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.
(3) Den Ländern können weiters Aktien der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum Nominalwert veräußert werden, wobei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann Aktien der Länder erwerben.
(4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
(5) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.
§ 3. (1) Die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft werden gleichfalls unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
§ 4. (1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
§ 4. (1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
§ 4. (1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
(4) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.
§ 5. (1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf.
(2) Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den vom Bund nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 103 Abs. 2 Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der vom Bund nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein.
§ 5. (1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf.
(2) Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 103 Abs. 2 Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein.
§ 6. Auf die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 7. (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 1 genannten Aktiengesellschaften
nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 159/1990,
nach dem Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1989,
nach dem ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
(2) Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 3 genannten Aktiengesellschaften
nach dem Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck - Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem ASFINAG-Gesetz BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
(3) Den Gesellschaften obliegt weiters die Unterstützung des Bundes bei der Erstellung von Konzepten über die künftige Bemautung des hochrangigen Straßennetzes sowie eines einheitlichen Erhaltungskonzeptes.
(4) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. 172/1975, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 7. (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 1 genannten Aktiengesellschaften
nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 159/1990,
nach dem Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1989,
nach dem ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zukommen.
(2) Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 3 genannten Aktiengesellschaften
nach dem Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck – Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
nach dem ASFINAG-Gesetz BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zukommen.
(3) Den Gesellschaften obliegt weiters die Unterstützung des Bundes bei der Erstellung von Konzepten über die künftige Bemautung des hochrangigen Straßennetzes sowie eines einheitlichen Erhaltungskonzeptes.
(4) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 8. (1) Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) ist die Einhebung des Benützungsentgeltes an künftigen Mautstrecken (Artikel IV § 9 und Artikel VIII § 1 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419) zu übertragen. Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann auch gemäß Artikel VIII § 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken übertragen und das von ihr einzuhebende Benützungsentgelt überlassen werden.
(2) Mit der Einhebung des Benützungsentgeltes (Abs. 1) wird den Gesellschaften (§§ 1 und 3) auch die bauliche und betriebliche Erhaltung im wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßigen Umfang übertragen.
§ 9. Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann die Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992) einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Anlagen durch Verordnung übertragen werden. In der Verordnung ist ein unmittelbarer Kostenersatz durch den Bund vorzusehen, soweit nicht eine Deckung aus laufenden Mauteinnahmen aus der übertragenen Strecke gegeben ist.
§ 10. (1) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (§§ 1 und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Gesellschaften (§§ 1 und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (§§ 1 und 3) vorzunehmen.
§ 10. (1) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
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