ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DERSCHIENE UND DER STRASSE SAMT ANHÄNGEN I BIS X
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, griechischen, italienischen, niederländischen, protugiesischen (Anm.: richtig: portugiesisch) und spanischen Textfassung dieses Staatsvertrages samt Anhängen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens wurden am 21. August 1992 bzw. 27. November 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 3 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Übersicht
PRÄAMBEL
Teil I: Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
```
Artikel 1 : Ziele
```
```
Artikel 2 : Anwendungsbereich
```
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Artikel 3 : Definitionen
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Teil II: Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
```
Artikel 4 : Prinzipien
```
```
Artikel 5 : Achsen (Anhang I)
```
```
Artikel 6 : Infrastrukturmaßnahmen in Österreich
```
(Anhang II)
```
Artikel 7 : Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft
```
(Anhang III und IV)
```
Artikel 8 : Kapazitäten (Anhang V)
```
```
Artikel 9 : Begleitmaßnahmen
```
```
Artikel 10 : Festsetzung der Preise (Anhang VI)
```
```
Artikel 11 : Krisensituation
```
Teil III: Straßenverkehr
```
Artikel 12 : Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen
```
```
Artikel 13 : Emissionsvorschriften (Anhang VII)
```
```
Artikel 14 : Kostenwahrheit
```
```
Artikel 15 : Reduktion der Umweltbelastungen
```
(Ökopunktesystem) (Anhang VIII und IX)
```
Artikel 16 : Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden
```
bilateralen Straßengüterverkehrsabkommen
Teil IV: Kontrollen
```
Artikel 17 : Kontrollen (Anhang X)
```
Teil V: Allgemeine und Schlußbestimmungen
```
Artikel 18 : Nichtdiskriminierung
```
```
Artikel 19 : Zusätzliche Maßnahmen
```
```
Artikel 20 : Einseitige Maßnahmen
```
```
Artikel 21 : Transitausschuß
```
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Artikel 22 : Regelung von Streitfällen
```
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Artikel 23 : Dauer
```
```
Artikel 24 : Inkrafttreten
```
```
Artikel 25 : Rechtskraft der Anhänge
```
Anhang I (zu Artikel 5)
Anhang II (zu Artikel 6)
Anhang III (zu Artikel 7)
Anhang IV (zu Artikel 7)
Anhang V (zu Artikel 8)
Anhang VI (zu Artikel 10)
Anhang VII (zu Artikel 13)
Anhang VIII (zu Artikel 15)
Anhang IX (zu Artikel 15)
Anhang X (zu Artikel 17)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt
einerseits,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, nachstehend „die
Gemeinschaft” genannt,
andererseits,
im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet,
IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Austausch durch eine koordinierte europäische Verkehrspolitik zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß die durch den alpenquerenden Transitverkehr verursachten Probleme einer dauerhaften Lösung bedürfen, die die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung und den Schutz der Umwelt gewährleistet und den internationalen Handel sicherstellt;
IN DER ERWÄGUNG, daß in diesem Verkehr die umweltschonendsten Technologien eingesetzt werden müssen, um die bestehenden quantitativen als auch qualitativen Belastungen schnellstens abzubauen;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Entwicklung des Straßenverkehrs durch die Alpen natürliche Grenzen gesetzt sind, aus denen sich bestimmte Unterschiede in der Straßenverkehrsgesetzgebung der Vertragsparteien ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß der kombinierte Verkehr unter Berücksichtigung der wirschaftlichen, ökologischen, sozialen und sicherheitstechnischen Aspekte die beste Gewähr dafür bietet, daß das wachsende Ausmaß des alpenquerenden internationalen Güterverkehrs vor allem mittel- und langfristig bewältigt werden kann;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte konzertierte Maßnahmen zur Förderung des herkömmlichen Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs sowie zur Regelung des Straßenverkehrs zu treffen.
Teil I:
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1
Ziele
Ziel des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in bestimmten Bereichen des Verkehrs, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, zu verstärken. Die Vertragsparteien sind deshalb übereingekommen, koordinierte Maßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs und insbesondere des kombinierten Verkehrs zu treffen und den Straßenverkehr zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt zu regeln.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Das Abkommen wird auf den Transitverkehr auf der Schiene und der Straße durch österreichisches Hoheitsgebiet angewendet.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich insbesondere auf die Verkehrsinfrastruktur, auf die zum Ausbau des Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs notwendigen Begleitmaßnahmen, auf die Regelung des Straßengüterverkehrs und auf den ständigen Austausch von Informationen über die Entwicklungen der Verkehrspolitik der Vertragsparteien.
Artikel 3
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens gelten als
Transitverkehr: jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;
Straßengütertransitverkehr: jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen, die in einer der Vertragsparteien zugelassen sind, durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;
kombinierter Verkehr: jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf;
Lastkraftwagen: jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge;
Verladeeinheit: Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger und Anhänger;
höchstes zulässiges Gesamtgewicht: das höchste Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeugs samt der Ladung, dem Lenker und den beförderten Personen, das ein Fahrzeug nicht überschreiten darf;
Achslast: die Summe der bei stehendem Fahrzeug auf eine ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von höchstens einem Meter.
Teil II:
Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
Artikel 4
Prinzipien
(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, als wesentliches Mittel zur Lösung der insbesondere durch den Straßengüterverkehr durch die Alpen verursachten Probleme im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs zu ergreifen und untereinander zu koordinieren. Die Arbeiten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur und deren zeitliche Staffelung, die Entwicklung und Nutzung der Dienstleistungen sowie der Einsatz der Begleitmaßnahmen sind koordiniert und parallel durchzuführen.
(2) Die zu diesem Zweck in Artikel 6 bis 10 genannten Maßnahmen entsprechen hinsichtlich der Ziele und des Ergebnisses den Bestimmungen des Abkommens über den Transitverkehr über den Brenner vom 22. November 1989 zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, betreffend den Bahntransport über den Brenner 1) sowie dem am 9. Mai 1990 zwischen dem Bundesverkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland, dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich getroffenen Abkommen zur Verbesserung des Bahntransports über die Alpen 2). Diese Abkommen sind wesentlich für die Ordnung des Transitverkehrs über österreichisches Hoheitsgebiet. Die Vertragsparteien werden daher bestrebt sein, die Durchführung der in diesen Abkommen enthaltenen Maßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 724/1990
Artikel 5
Achsen
(1) Um das in Artikel 4 angestrebte Ziel zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien ein Netz für den kombinierten Verkehr und den alpenquerenden Eisenbahnverkehr auf den in Anhang I festgelegten Achsen.
(2) Ändern sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen des Transitverkehrs, so daß eine Festlegung zusätzlicher Eisenbahnachsen notwendig wird, so hat der in Artikel 21 genannte Transitausschuß unverzüglich den Vertragsparteien die notwendigen Änderungen des Anhangs I vorzuschlagen. Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Eisenbahnen aufnehmen.
Artikel 6
Infrastrukturmaßnahmen in Österreich
Zusätzlich zu der bereits durchgeführten Aufweitung der Tunnelprofile zwischen Kufstein und Brenner, die den Transport von Lastkraftwagen mit einer Eckhöhe von 4 m ermöglicht, werden in Österreich die in Anhang II genannten Maßnahmen verwirklicht.
Artikel 7
Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft
In Übereinstimmung mit der Erklärung zur Durchführung der Infrastrukturarbeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Anhang III und den Absichten der Mitgliedstaaten sowie in Ergänzung der auf den in Artikel 5 genannten Achsen bisher durchgeführten Arbeiten werden innerhalb der Gemeinschaften die in Anhang IV genannten Maßnahmen getroffen.
Artikel 8
Kapazitäten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abkommen auf die rasche Schaffung und im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen auf die Nutzung der im Anhang V genannten Bahnkapazitäten hinzuwirken.
Artikel 9
Begleitmaßnahmen
(1) Zur Förderung des Schienen- und des kombinierten Verkehrs werden die Vertragsparteien mit Vorrang und nach Möglichkeit in einem konzertierten Vorgehen nachstehende Ziele verfolgen:
Einsatz des kombinierten Verkehrs für die gesamte Wegstrecke und für große Entfernungen;
Verwendung von Wechselbehältern und Containern sowie allgemein Förderung der modernen Techniken des unbegleiteten Verkehrs;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs im Vergleich zum Straßenverkehr;
Vereinheitlichung des Gewichts, der Abmessungen und der technischen Eigenschaften der für den kombinierten Verkehr bestimmten Ausrüstungen, um insbesondere die notwendige Übereinstimmung mit den Tunnelprofilen zu gewährleisten;
Erleichterung des Zugangs zu dem nächstmöglichen, technisch geeigneten Terminal, insbesondere Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr auf Basis der Gegenseitigkeit;
Schaffung von Haftungsbestimmungen für den kombinierten Verkehr, die mit denen anderer Verkehrsträger vergleichbar sind;
Verlagerung des Transports gefährlicher Güter auf die Schiene, soweit die Sicherheit dadurch erhöht wird;
Verbesserung der Bestimmungen des ADR und des RID im Hinblick auf den kombinierten Verkehr;
Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den Nutzlastausgleich beim kombinierten Verkehr.
(2) Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei den Eisenbahnen und den anderen zuständigen Stellen dafür verwenden, daß sie
komplette Züge zusammenstellen;
die Zuverlässigkeit der Beförderung verbessern und die Beförderungszeiten verkürzen. Es handelt sich vor allem darum:
2.1. die Haltezeiten vor allem an den Grenzen zu verkürzen;
2.2. den Takt der Zugfolgen zu erhöhen und an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen;
2.3. die Produktivität in den Terminals auch durch bautechnische und organisatorische Ablaufoptimierung zu verbessern und die Wartezeiten zu verkürzen; Kontrollen und Formalitäten beim Grenzübertritt im Eisenbahnverkehr oder in den Terminals für den kombinierten Verkehr dürfen nicht über jene hinausgehen, die beim Straßenverkehr angewendet werden; Zollabfertigung und Kontrollen sollen nicht länger als eine Stunde dauern;
2.4. die administrativen Kontrollen (Zoll-, Finanz-, Veterinär- und phytosanitäre Kontrollen) in die Terminals oder auf den Abgangs- oder Zielort der Sendung zu verlagern;
eine ausreichende Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) koordiniert beschaffen und finanzieren, um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen;
sich um Zusatzleistungen in den Terminals (Verpackung der Güter, Reparatur des Kombiverkehrsequipments, Kühlung, Beladung usw.) und Sozialleistungen bemühen;
garantierte Transportzeiten anbieten;
neue Verbindungen anbieten;
das System der verkürzten Aufenthalte an den Grenzen auf die
den Informationsfluß verbessern, und zwar
8.1. im Bereich der Wagendisposition, um die Umlaufzeiten der Wagen zu beschleunigen und die Verwendungszyklen zu optimieren;
8.2. für den Kunden, um den Standort der Sendungen und die Ankunftszeit genau bestimmen zu können (international kompatibles elektronisches Datenaustauschsystem, das auch der Kunde benützen kann).
Artikel 10
Festsetzung der Preise
(1) Die Festsetzung der Preise für die Beförderung auf der Schiene bleibt den zuständigen Organen oder Unternehmen auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Diese achten darauf, daß die Tarife im kombinierten Verkehr mit jenen des Straßenverkehrs vergleichbar sind.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, daß Beihilfemaßnahmen einer Vertragspartei nicht durch die Maßnahmen der anderen Vertragspartei oder eines zuständigen Unternehmens auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihren Auswirkungen auf dem Markt beeinträchtigt werden.
(3) Zur Förderung des kombinierten Verkehrs durch die Alpen können die Vertragsparteien Beihilfen für die Infrastruktur für feste und bewegliche Umschlagseinrichtungen, für spezifisch im kombinierten Verkehr benutztes Material sowie Beihilfen zum Ausgleich der Kostenunterdeckung im Betrieb zulassen.
Artikel 11
Krisensituation
Im Falle einer schweren Störung des Transitverkehrs auf der Schiene, wie zum Beispiel im Falle einer Naturkatastrophe, treffen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien in Abstimmung, jede für ihr Gebiet, alle zweckdienlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Teil III:
Straßenverkehr
Artikel 12
Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen
(1) Auf österreichischem Territorium dürfen in der Gemeinschaft zugelassene Lastkraftwagen, Sattelanhänger und Anhänger verkehren, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Normen der Gemeinschaft für die Abmessungen und die Gewichte der Antriebsachse entsprechen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern darf die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten 38 000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten.
Artikel 13
Emissionsvorschriften
(1) Um die Umwelt besser zu schützen und um die Abgas-, Partikelsowie Lärmemissionen von Lastkraftwagen zu reduzieren, führen die Vertragsparteien Umweltnormen auf hohem Schutzniveau ein und stützen sich dabei auf die fortschrittlichste und wirtschaftlich vertretbare Technologie (Anhang VII).
(2) Während der Vorbereitung solcher Emissionsnormen beraten die Vertragsparteien regelmäßig und häufig.
(3) Im Hinblick auf Emissionsnormen dürfen Lastkraftwagen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind, ungehindert auf dem Territorium der beiden Parteien verkehren. Straßenpolizeiliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
Artikel 14
Kostenwahrheit
(1) Die Vertragsparteien streben die stufenweise Einführung einer soweit wie möglich abgestimmten Lösung für die Belastung des Straßenverkehrs mit Abgaben an. In der ersten Phase zielt diese Lösung darauf ab, den Kraftfahrzeugen die Wegekosten anzulasten. In einer zweiten Phase sollen auch die externen Kosten, insbesondere die Umweltkosten, angelastet werden.
(2) Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Lösungen werden sich die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren. Sie werden nach Möglichkeit dem Territorialitätsprinzip Rechnung tragen und die besonderen Kosten in der Alpenregion berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen zum Abschluß eines Straßenverkehrsbesteuerungsabkommens aufnehmen. Dieses Abkommen ist im Rahmen der Ziele des Absatzes 1 insbesondere darauf gerichtet, den freien Fluß des grenzüberschreitenden Verkehrs sicherzustellen. Unterschiede im Straßensteuersystem der beiden Vertragsparteien abzubauen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Straßenverkehrs und zwischen den Verkehrsträgern zu beseitigen.
Artikel 15
Reduktion der Umweltbelastungen
(Ökopunktesystem)
(1) Um den unerläßlichen Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zur Regulierung des Transitverkehrs durch Österreich.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich erzeugten Abgase und der Lärm verringert werden sollen. Die Verringerung der Abgase und der Lärmemissionen soll durch die Reduzierung der NOx-Emissionen repräsentiert werden, weil diese Verminderung die Maßnahme ist, die den höchsten technischen Aufwand erfordert, wie es auch in den gesetzlichen Grenzwerten zum Ausdruck kommt. Es wird davon ausgegangen, daß die Absichten der Vertragsparteien zur Verminderung der Lärmemissionen der Nutzfahrzeuge, wie sie sich aus Anhang VII des Vertrags ergeben, verwirklicht werden. Sofern diese Absichten nicht wie vorgesehen verwirklicht werden, wird der Transitausschuß gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer 4 über die sich daraus ergebende Lage beraten.
(3) Das gesamte NOx-Emissionsniveau, das von den in einer der Vertragsparteien zugelassenen Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen im Transit durch Österreich verursacht wird, soll, beginnend mit dem Jahr 1992, innerhalb von zwölf Jahren bis zum Ende des Jahres 2003 um 60% reduziert werden. Das Ausgangsniveau und die jährliche Senkung werden gemäß Absatz 4 und Absatz 5 ermittelt.
(4) Der Ausgangswert errechnet sich durch Multiplikation
des für das Jahr 1991 bestimmten NOx-Ausstoßes in Gramm NOx/kWh der durchfahrenden Lastkraftwagen (als Wert wird der heute gesetzlich zugelassene C.O.P.-Wert von 15,8 g NOx/kWh vereinbart)
mit der Zahl der Transitfahrten im Jahre 1991. Die Schätzung der Gesamtzahl der Fahrten der in jeder der Vertragsparteien zugelassenen Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, die im Transit im gewerblichen Verkehr im Werkverkehr oder leer durch Österreich fahren, wird gemeinsam erstellt.
(5) 1. Die Reduktion des Ausgangswertes der Gesamtzahl der Ökopunkte für die Jahre nach 1991 erfolgt entsprechend den Prozentangaben der Tabelle in Anhang VIII.
Sollte in einem der Jahre zwischen 1992 und 2003 die Zahl der Fahrten den für das Jahr 1991 gemäß Absatz 4 Ziffer 2 ermittelten Wert um mehr als 8% übersteigen, so ist die Zahl der für das nächste Jahr kalkulierten Ökopunkte entsprechend Anhang IX Absatz 4 zu vermindern.
(6) Die vereinbarte Reduktion der Höhe der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder LKW im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen LKW (zugelassen gemäß Conformity of Production (C.O.P.-Wert), abgeleitet von der Typengenehmigung) entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang IX festgelegt.
(7) Die zuständigen österreichischen Behörden werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die für den Anteil der Lastkraftwagen aus der Gemeinschaft am gesamten Transitverkehr durch Österreich notwendige Zahl an Ökopunktekarten für die Verwaltung des Punktesystems in Übereinstimmung mit Anhang IX zur Verfügung stellen.
Diese Ökopunktekarten werden von der Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit auf die Mitgliedstaaten verteilt.
(8) Österreich wird für Lastkraftwagen, die in Österreich zugelassen sind, im Transitverkehr durch Österreich dasselbe Ökopunktesystem anwenden. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Das Punktesystem wird möglichst einfach und unbürokratisch verwaltet. Zur Erreichung dieses Ziels werden die Vertragsparteien einander Amtshilfe leisten und Informationen austauschen. Der Transitausschuß wird regelmäßig weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und Automatisierung des Systems prüfen.
(10) Die grundlegenden Daten zur Berechnung des Ausgangswertes und des Prozentsatzes der Reduktion werden dem Transitausschuß zur Verfügung gestellt.
Artikel 16
Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden bilateralen
Straßengüterverkehrsabkommen
(1) Die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich vorgesehenen Genehmigungen werden, soweit sie für Fahrten im Straßengütertransitverkehr durch Österreich verwendet wurden, durch die in Artikel 15 vorgesehene Ökopunktekarte ersetzt.
(2) Im übrigen bleiben die in den bilateralen Abkommen vorgesehenen Genehmigungen und Vereinbarungen für den Marktzugang im bisherigen Umfang in Kraft, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Der Transitausschuß stellt eine Übersicht über den am 21. Oktober 1991 gegebenen Stand der wechselseitig vereinbarten Marktzugangsrechte auf.
Teil IV:
Kontrollen
Artikel 17
Kontrollen
Die Vornahme von Kontrollen oder Formalitäten, die zur Durchführung dieses Transitvertrags zwischen der Gemeinschaft und Österreich, insbesondere der Artikel 15 und 16, notwendig sind, kann an den für die Art der Kontrolle zweckmäßigen Orten und in der zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Norm erforderlichen Dichte erfolgen.
Teil V:
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 18
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie im Verkehr durch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft keine diskriminierenden Maßnahmen zu treffen.
Artikel 19
Zusätzliche Maßnahmen
Wenn eine der Vertragsparteien auf Grund der in Durchführung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen feststellt, daß andere unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Maßnahmen im Interesse einer koordinierten europäischen Verkehrspolitik liegen und insbesondere geeignet sind, einen Beitrag zur Lösung des Alpentransitproblems zu leisten, unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Vorschlag.
Artikel 20
Einseitige Maßnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, den nach diesem Vertrag zulässigen Transitverkehr zu diskriminieren.
Artikel 21
Transitausschuß
(1) Es wird ein Transitausschuß eingerichtet, der für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich ist und der seine ordnungsgemäße Anwendung sicherstellen soll. Die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens notwendigen Informationen werden von den Vertragsparteien im Transitausschuß regelmäßig ausgetauscht.
(2) 1. Der Transitausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Österreichs andererseits zusammen.
Die Beschlüsse des Transitausschusses werden im Einvernehmen zwischen den Delegationen der Vertragsparteien gefaßt.
Der Transitausschuß beschließt seine eigenen Verfahrensregeln.
Die Präsidentschaft des Transitausschusses wird abwechselnd von einer der Vertragsparteien ausgeübt.
Der Transitausschuß kann Arbeitsgruppen zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzen.
(3) 1. Der Transitausschuß tritt zumindest einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten/seiner Präsidentin zusammen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens, insbesondere die fortschreitende Verwirklichung der in den Artikeln 6 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.
Darüber hinaus legt der Transitausschuß alle drei Jahre einen Bericht über
die Auswirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt und die Lebensqualität der Bevölkerung,
die Verringerung der Emissionen des Straßengüterverkehrs,
die Anlastung der Wegekosten und der externen Kosten,
die Kapazität und die Auslastung des kombinierten Verkehrs in Österreich und der Schweiz
Jede Vertragspartei kann beantragen, im Transitausschuß
Sollten sich gravierende Abweichungen von den in Artikel 15 und
(4) Der Transitausschuß hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
Vorschläge für notwendige Erweiterungen des Anhangs I gemäß Artikel 5 Absatz 2;
Überwachung der fortschreitenden Verwirklichung der in Artikel 6 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen;
die Aufgaben gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 2 und Absatz 9;
Konsultationen über einseitige Maßnahmen gemäß Artikel 20;
Behandlung von Streitfällen gemäß Artikel 22.
Artikel 22
Regelung von Streitfällen
Jeder Streitfall zwischen den Vertragsparteien, der die Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens berührt, wird dem Transitausschuß vorgelegt, der sich um eine gütliche Regelung bemüht.
Artikel 23
Dauer
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
(3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der notwendigen Verfahren notifiziert haben.
(4) Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des Ökopunktesystems (Artikel 15) im Jahr 1992 wird in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 25
Rechtskraft der Anhänge
Die Anhänge I bis X sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
Anhang I
(zu Artikel 5)
Die europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs, die durch österreichisches Hoheitsgebiet führen und für den Transitverkehr relevant sind, sind
Brennerachse
Tauernachse
Achse Pyhrn-Schoberpaß
Donauachse
Die jeweiligen Verlängerungen und Terminals gehören zu diesen Hauptachsen.
Anhang II
(zu Artikel 6)
INFRASTRUKTURMASSNAHMEN IN ÖSTERREICH
In Österreich werden zur Verbesserung des Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs folgende Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung auf der Schiene getroffen:
Brenner
1.1. Kurzfristige Maßnahmen
- Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck
- Sicherungstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen
- Einführung der rechnergestützten Zugüberwachung
- Neue Blockteilung
- Einbau von Überleitstellen zwischen den Bahnhöfen
- Umbau des Bahnhofes Wörgl
- Verlängerung der Überholgleise in den Bahnhöfen
1.2. Langfristige Maßnahmen
- Angesichts der Bedeutung eines neuen Brennerübergangs erklärt sich Österreich in Fortführung der bisherigen Aktivitäten zu verstärkter Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft hinsichtlich des Projektes Brennerbasistunnel und der Zulaufstrecken bereit.
Tauern
2.1. Kurzfristige Maßnahmen
- Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaus
- Sicherungstechnische Verbesserungen
2.2. Mittelfristige Maßnahmen
- Punktuelle Linienverbesserungen
- Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit
- Verdichtung der Blockabstände
Pyhrn-Schober
3.1. Kurzfristige Maßnahmen
- Aufhebung der Nachtsperre auf der Pyhrnstrecke
- Aufhebung der Nachtsperre auf der Strecke über Hieflau
3.2. Mittelfristige Maßnahmen
- Bahnhofaus- und -umbauten
- Verbesserung der Sicherungsanlagen
- Verringerung der Blockabstände
- Auflassung von Eisenbahnkreuzungen
- Neubau der Schleife Traun-Marchtrenk
- Selektiver zweigleisiger Ausbau
3.3. Langfristige Maßnahmen
- Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaus auf der Gesamtstrecke Passau-Spielfeld/Straß
- Neubau der Strecke St. Michael-Bruck
Anhang III
(zu Artikel 7)
ERKLÄRUNG DER DELEGATION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Die Ausführung der Infrastrukturarbeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft hängt davon ab, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die Verpflichtung für die auf ihrem Gebiet anfallenden Arbeiten übernehmen.
Zur Durchführung von Artikel 7 ist folgendes vorgesehen:
Die Kommission unterbreitet im Ausschuß für Verkehrsinfrastruktur einen Entwurf für die zu ergreifenden Maßnahmen und prüft diese mit den betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Entscheidung des Rates vom 20.2.1978, Abl. Nr. L 54 vom 25.2.1978).
Die Gemeinschaft unterstützt diese Maßnahmen mit den Mitteln, die ihr namentlich im Rahmen der gemeinsamen Politik auf dem Gebiet Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen (siehe Verordnung des Rates vom 20.11.1990, Abl. Nr. L 326 vom 24.11.1990).
Anhang IV
(zu Artikel 7)
Infrastrukturmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinschaft
In der Gemeinschaft werden zur Verbesserung des Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs folgende Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung auf der Schiene getroffen:
in Deutschland und Italien
in Deutschland
- Umschlagbahnhöfe München-Riem, Duisburg Hafen;
- Ausbau der Strecke München-Rosenheim-Kufstein, insbesondere eigene Streckengleise für die 5-Bahn zwischen Zorneding und Grafing;
- Blockverdichtungen (Verbesserung der Streckenteilung) zwischen Grafing und Rosenheim sowie zwischen Rosenheim und Kiefersfelden;
- Bau von Überholungsgleisen (zB zwischen den Bahnhöfen Großkarolinenfeld, Raubling und Fischbach);
- Bau schienenfreier Bahnsteigzugänge im Bahnhof Großkarolinenfeld sowie
- Spurplanänderungen im Bahnhof Rosenheim und weitere Maßnahmen in den Bahnhöfen Aßling, Ostermünchen, Brannenburg, Oberaudorf und Kiefersfelden.
- Ausbau der Strecke München-Mühldorf-Freilassing.
in Italien
- Ausweitung der Tunnelprofile auf der Strecke Brenner-Verona, um den Transport von Lastkraftwagen mit 4 m Eckhöhe im begleiteten und unbegleiteten Verkehr zu ermöglichen;
- Ausbau des Umschlagzentrums Verona-Quadrante Europa;
- Verstärkung der Fahrleitung und Bau von neuen Unterwerken;
- Verwirklichung zusätzlicher weiterer technischer Maßnahmen (automatischer Streckenblock und Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Streckenabschnitten im Anschluß an die Bahnhöfe Verona, Trento, Bozen und Brenner, um die Streckendurchlaßfähigkeit und die Sicherheitsbedingungen weiter zu verbessern.
in den Niederlanden
Anhang V
(zu Artikel 8)
ANGEBOT DER ÖBB FÜR ZUSÄTZLICHE KAPAZITÄT IM GÜTERTRANSIT DURCH
ÖSTERREICH (in Zügen)
```
```
Zusätzliche
Achse Kapazitäten/Tag für
Transitgüterzüge
(in beiden Richtungen)
```
```
sofort kurzfr. mittelfr. langfr.
Brennerachse 10 *1) 70 - 200 *5)
Tauernachse
Salzburg-Villach-Jesenice
oder Tarvisio 10 *2) 4 40 -
Pyhrn *3)-Schober-Achse
Passau-(Salzburg)-Selzthal-
Graz- Spielfeld/Straß 4 11 *4) 22 60
MÖGLICHE KAPAZITÄTSSTEIGERUNGEN IN SENDUNGEN BZW. TONNEN
Sofort:
Österreich hat seit dem 1. Dezember 1989 28 zusätzliche Güter- und Kombiverkehrszüge im Brennertransit eingesetzt. In diesen und den bereits vorher eingesetzten Güter- und Kombiverkehrszügen gibt es noch so viele freie Kapazitäten, daß ca. 25% des Straßengütertransits schon heute von der Schiene übernommen werden könnten.
Kurzfristig:
Der gesamte kurzfristige Ausbau wird die Bahnkapazitäten im Transit durch Österreich mehr als verdoppeln. Ab 1994 steht damit - je nach eingesetzter Kombiverkehrstechnik - eine jährliche zusätzliche Kapazität von 1,1 bis 1,6 Millionen Sendungen oder mehr als 20 Millionen Gütertonnen pro Jahr im kombinierten Verkehr zur Verfügung.
Mittelfristig:
Bis 1996 wird durch den weiteren selektiven zweigleisigen Ausbau sowie sicherungstechnische und betriebstechnische Verbesserungen auf der Tauern- und Pyhrnachse diese Kapazität um weitere 700 000 bis 1,1 Millionen Sendungen pro Jahr erweitert.
Langfristig:
Bis zum Jahr 2000 wird der zweigleisige Ausbau auf der Pyhrn-Schober-Achse beendet sein. Ein Brennerbasistunnel zwischen 2005 und 2010 kann eine weitere Verdoppelung der Zugkapazitäten auf der Brennerroute bis zu 400 Zügen täglich sicher stellen. Ab dem Jahr 2010 kann sich damit die zusätzlich geschaffene Bahnkapazität im kombinierten Verkehr auf ein jährliches Gütervolumen je nach Kombiverkehrstechnik zwischen 50 und 80 Millionen Gütertonnen steigern.
Es ist zu verstehen unter:
sofort: verfügbar innerhalb der laufenden Fahrplanperiode
kurzfristig: verfügbar ab Ende 1994
mittelfristig: verfügbar ab Ende 1996
langfristig: verfügbar hinsichtlich der Pyhrn-Schober-Achse ab
Ende 2000, hinsichtlich der Brenner-Achse ab Ende
2010
```
```
*1) 28 Züge schon durch das Maßnahmenprogramm „1. Dezember 1989“ realisiert.
*2) Davon 4 Züge unmittelbar verfügbar.
*3) Höhere Kapazitäten in den Zulaufstrecken, jedoch kurz- und mittelfristig geringe Kapazitätsreserven im Schoberpaßabschnitt.
*4) Könnte eventuell auf 26 Einheiten erhöht werden, jedoch keine Kapazitätsreserve auf der Bergstrecke über den Schoberpaß.
*5) Setzt die Errichtung des Brennerbasistunnels und einen Ausbau der Zulaufstrecken in den angrenzenden Nachbarstaaten voraus.
Anhang VI
(zu Artikel 10)
Protokollerklärung zu Artikel 10
Die Delegation der Gemeinschaft erklärt, daß die Beihilfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere den Artikeln 92, 93 und 77 des Vertrags unterliegen.
Anhang VII
(zu Artikel 13)
Gemeinsame Protokollerklärung zu Artikel 13
Die Europäische Gemeinschaft und Österreich nehmen mit Befriedigung zur Kenntnis, daß der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, die Höchstgrenzen für die Gas- und Lärmemissionen als C.O.P.-Werte bei Lastkraftwagen zu senken.
CO HC NOx Partikel
4,9 g/kWh 1,23 g/kWh 9,0 g/kWh 0,7 g/kWh ≤85 kW
0,4 g/kWh 85 kW
Die Europäische Gemeinschaft und Österreich werden sich bemühen, in einer zweiten Phase die zulässigen Emissionswerte als C.O.P.-Werte weiter zu senken, wobei sie sich auf den neuesten Stand der Technik im Bereich des umweltfreundlichen Automobils und der Zusammensetzung der Brennstoffe stützen. Diese zweite Phase wird ebenfalls im Zeichen der Harmonisierung stehen.
CO HC NOx Partikel
4,0 g/kWh 1,1 g/kWh 7,0 g/kWh 0,3/0,15 g/kWh
Die Gemeinschaft und Österreich konsultieren sich gegenseitig, um diese zweite Phase vorzubereiten und spätestens bis zum 1. Januar 1994 die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Grenzwerte für Partikelemissionen, zu harmonisieren.
Österreich nimmt den Kommissionsvorschlag vom 26. Juni 1991 zur Kenntnis, wonach bis spätestens 1. Oktober 1995 für neu zugelassene
Lärmemissionen:
Lastkraftwagen ≤150 kW: 78 dB
(ISO-Meßverfahren)
Lastkraftwagen 150 kW: 80 dB
(an den Stadtverkehr angepaßte Meßverfahren)
Die Republik Österreich erklärt die Absicht, bis spätestens 1. Oktober 1995 für neu zugelassene Lastkraftwagen folgende
Höchstgrenzwerte für Lärmemissionen einzuführen:
Lärmemissionen:
Lastkraftwagen ≤150 kW: 78 dB
Lastkraftwagen 150 kW: 80 dB
(ISO-Meßverfahren)
Anhang VIII
(zu Artikel 15)
Jahr %-Satz der Ökopunkte
1991 100,0%
1992 96,1%
1993 87,9%
1994 79,5%
1995 71,7%
1996 65,0%
1997 59,1%
1998 54,8%
1999 51,9%
2000 49,8%
2001 48,5%
2002 44,8% *1)
2003 40,0% *1)
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*1) Die Reduktion der Ökopunkte für die Jahre 2002 und 2003 basiert auf der Annahme, daß ab dem Jahr 2002 Lastkraftwagen mit einer Nox- (Anm.: richtig: NOx) Emission von 5,0 g NOx/kWh am Markt verfügbar sind.
Anhang IX
(zu Artikel 15)
(1) Für jeden Lastkraftwagen, der Österreich durchfährt, sind bei jeder Fahrt (in eine Richtung) folgende Unterlagen vorzulegen:
ein Dokument, aus dem der C.O.P.-Wert für die NOx-Emission des eingesetzten Lastkraftwagens hervorgeht;
eine gültige Punktekarte, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wird.
(1) Die Punktekarte enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem C.O.P.-Wert der eingesetzten Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:
Pro g/kWh NOx-Emission gemäß Absatz 1 lit. a wird ein Punkt benötigt.
Dezimalstellen der NOx-Emissionswerte werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, und ansonst abgerundet.
(2) Die österreichischen Behörden stellen der Kommission rechtzeitig die sich aus Artikel 15 ergebenden Punktekarten zur Verfügung.
(3) Der Transitausschuß wird alle drei Monate die Zahl der Fahrten und den durchschnittlichen NOx-Wert der Lastkraftwagen kalkulieren. Die Zulassungsstaaten der Lastkraftwagen werden in der Statistik gesondert ausgewiesen.
(4) Im Fall der Anwendung des Artikels 15 Absatz 5 Ziffer 2 wird die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt reduziert:
Auf Basis der vierteljährlichen durchschnittlichen NOx-Emissionswerte der Lastkraftwagen des laufenden Jahres (siehe Absatz 3) wird die Prognose der durchschnittlichen NOx-Emissionswerte der Lastkraftwagen des nächsten Jahres extrapoliert. Der prognostizierte Wert, multipliziert mit 1,04 und der gemäß Artikel 15 Absatz 4 Ziffer 2 ermittelten Zahl der Fahrten, ergibt die Zahl der Ökopunkte für dieses nächste Jahr.
Anhang X
(zu Artikel 17)
BRIEFWECHSEL ZU DEN KONTROLLEN
Schreiben Nr. 1
Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft mit dem Ziel der Erleichterung des Grenzübertritts, und ohne der Anwendung der Artikel 15 und 16 des Abkommens vorzugreifen, den Artikel 17 des Abkommens in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Verordnung (EWG) 4060/89 des Rates und insbesondere deren Artikel 3, so wie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen, interpretiert.
Für Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Briefes wäre ich Ihnen dankbar.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Schreiben Nr. 2
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Briefes mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen hiermit meine volle Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
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