ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DERSCHIENE UND DER STRASSE SAMT ANHÄNGEN I BIS X
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, griechischen, italienischen, niederländischen, protugiesischen (Anm.: richtig: portugiesisch) und spanischen Textfassung dieses Staatsvertrages samt Anhängen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens wurden am 21. August 1992 bzw. 27. November 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 3 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Übersicht
PRÄAMBEL
Teil I: Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
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Artikel 1 : Ziele
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Artikel 2 : Anwendungsbereich
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Artikel 3 : Definitionen
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Teil II: Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
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Artikel 4 : Prinzipien
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Artikel 5 : Achsen (Anhang I)
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Artikel 6 : Infrastrukturmaßnahmen in Österreich
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(Anhang II)
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Artikel 7 : Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft
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(Anhang III und IV)
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Artikel 8 : Kapazitäten (Anhang V)
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Artikel 9 : Begleitmaßnahmen
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Artikel 10 : Festsetzung der Preise (Anhang VI)
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Artikel 11 : Krisensituation
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Teil III: Straßenverkehr
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Artikel 12 : Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen
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Artikel 13 : Emissionsvorschriften (Anhang VII)
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Artikel 14 : Kostenwahrheit
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Artikel 15 : Reduktion der Umweltbelastungen
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(Ökopunktesystem) (Anhang VIII und IX)
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Artikel 16 : Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden
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bilateralen Straßengüterverkehrsabkommen
Teil IV: Kontrollen
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Artikel 17 : Kontrollen (Anhang X)
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Teil V: Allgemeine und Schlußbestimmungen
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Artikel 18 : Nichtdiskriminierung
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Artikel 19 : Zusätzliche Maßnahmen
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Artikel 20 : Einseitige Maßnahmen
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Artikel 21 : Transitausschuß
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Artikel 22 : Regelung von Streitfällen
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Artikel 23 : Dauer
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Artikel 24 : Inkrafttreten
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Artikel 25 : Rechtskraft der Anhänge
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Anhang I (zu Artikel 5)
Anhang II (zu Artikel 6)
Anhang III (zu Artikel 7)
Anhang IV (zu Artikel 7)
Anhang V (zu Artikel 8)
Anhang VI (zu Artikel 10)
Anhang VII (zu Artikel 13)
Anhang VIII (zu Artikel 15)
Anhang IX (zu Artikel 15)
Anhang X (zu Artikel 17)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt
einerseits,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, nachstehend „die
Gemeinschaft” genannt,
andererseits,
im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet,
IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Austausch durch eine koordinierte europäische Verkehrspolitik zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß die durch den alpenquerenden Transitverkehr verursachten Probleme einer dauerhaften Lösung bedürfen, die die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung und den Schutz der Umwelt gewährleistet und den internationalen Handel sicherstellt;
IN DER ERWÄGUNG, daß in diesem Verkehr die umweltschonendsten Technologien eingesetzt werden müssen, um die bestehenden quantitativen als auch qualitativen Belastungen schnellstens abzubauen;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Entwicklung des Straßenverkehrs durch die Alpen natürliche Grenzen gesetzt sind, aus denen sich bestimmte Unterschiede in der Straßenverkehrsgesetzgebung der Vertragsparteien ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß der kombinierte Verkehr unter Berücksichtigung der wirschaftlichen, ökologischen, sozialen und sicherheitstechnischen Aspekte die beste Gewähr dafür bietet, daß das wachsende Ausmaß des alpenquerenden internationalen Güterverkehrs vor allem mittel- und langfristig bewältigt werden kann;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte konzertierte Maßnahmen zur Förderung des herkömmlichen Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs sowie zur Regelung des Straßenverkehrs zu treffen.
Teil I:
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1
Ziele
Ziel des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in bestimmten Bereichen des Verkehrs, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, zu verstärken. Die Vertragsparteien sind deshalb übereingekommen, koordinierte Maßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs und insbesondere des kombinierten Verkehrs zu treffen und den Straßenverkehr zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt zu regeln.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Das Abkommen wird auf den Transitverkehr auf der Schiene und der Straße durch österreichisches Hoheitsgebiet angewendet.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich insbesondere auf die Verkehrsinfrastruktur, auf die zum Ausbau des Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs notwendigen Begleitmaßnahmen, auf die Regelung des Straßengüterverkehrs und auf den ständigen Austausch von Informationen über die Entwicklungen der Verkehrspolitik der Vertragsparteien.
Artikel 3
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens gelten als
Transitverkehr: jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;
Straßengütertransitverkehr: jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen, die in einer der Vertragsparteien zugelassen sind, durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;
kombinierter Verkehr: jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf;
Lastkraftwagen: jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge;
Verladeeinheit: Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger und Anhänger;
höchstes zulässiges Gesamtgewicht: das höchste Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeugs samt der Ladung, dem Lenker und den beförderten Personen, das ein Fahrzeug nicht überschreiten darf;
Achslast: die Summe der bei stehendem Fahrzeug auf eine ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von höchstens einem Meter.
Teil II:
Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
Artikel 4
Prinzipien
(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, als wesentliches Mittel zur Lösung der insbesondere durch den Straßengüterverkehr durch die Alpen verursachten Probleme im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs zu ergreifen und untereinander zu koordinieren. Die Arbeiten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur und deren zeitliche Staffelung, die Entwicklung und Nutzung der Dienstleistungen sowie der Einsatz der Begleitmaßnahmen sind koordiniert und parallel durchzuführen.
(2) Die zu diesem Zweck in Artikel 6 bis 10 genannten Maßnahmen entsprechen hinsichtlich der Ziele und des Ergebnisses den Bestimmungen des Abkommens über den Transitverkehr über den Brenner vom 22. November 1989 zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, betreffend den Bahntransport über den Brenner 1) sowie dem am 9. Mai 1990 zwischen dem Bundesverkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland, dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich getroffenen Abkommen zur Verbesserung des Bahntransports über die Alpen 2). Diese Abkommen sind wesentlich für die Ordnung des Transitverkehrs über österreichisches Hoheitsgebiet. Die Vertragsparteien werden daher bestrebt sein, die Durchführung der in diesen Abkommen enthaltenen Maßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 724/1990
Artikel 5
Achsen
(1) Um das in Artikel 4 angestrebte Ziel zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien ein Netz für den kombinierten Verkehr und den alpenquerenden Eisenbahnverkehr auf den in Anhang I festgelegten Achsen.
(2) Ändern sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen des Transitverkehrs, so daß eine Festlegung zusätzlicher Eisenbahnachsen notwendig wird, so hat der in Artikel 21 genannte Transitausschuß unverzüglich den Vertragsparteien die notwendigen Änderungen des Anhangs I vorzuschlagen. Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Eisenbahnen aufnehmen.
Artikel 6
Infrastrukturmaßnahmen in Österreich
Zusätzlich zu der bereits durchgeführten Aufweitung der Tunnelprofile zwischen Kufstein und Brenner, die den Transport von Lastkraftwagen mit einer Eckhöhe von 4 m ermöglicht, werden in Österreich die in Anhang II genannten Maßnahmen verwirklicht.
Artikel 7
Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft
In Übereinstimmung mit der Erklärung zur Durchführung der Infrastrukturarbeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Anhang III und den Absichten der Mitgliedstaaten sowie in Ergänzung der auf den in Artikel 5 genannten Achsen bisher durchgeführten Arbeiten werden innerhalb der Gemeinschaften die in Anhang IV genannten Maßnahmen getroffen.
Artikel 8
Kapazitäten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abkommen auf die rasche Schaffung und im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen auf die Nutzung der im Anhang V genannten Bahnkapazitäten hinzuwirken.
Artikel 9
Begleitmaßnahmen
(1) Zur Förderung des Schienen- und des kombinierten Verkehrs werden die Vertragsparteien mit Vorrang und nach Möglichkeit in einem konzertierten Vorgehen nachstehende Ziele verfolgen:
Einsatz des kombinierten Verkehrs für die gesamte Wegstrecke und für große Entfernungen;
Verwendung von Wechselbehältern und Containern sowie allgemein Förderung der modernen Techniken des unbegleiteten Verkehrs;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs im Vergleich zum Straßenverkehr;
Vereinheitlichung des Gewichts, der Abmessungen und der technischen Eigenschaften der für den kombinierten Verkehr bestimmten Ausrüstungen, um insbesondere die notwendige Übereinstimmung mit den Tunnelprofilen zu gewährleisten;
Erleichterung des Zugangs zu dem nächstmöglichen, technisch geeigneten Terminal, insbesondere Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr auf Basis der Gegenseitigkeit;
Schaffung von Haftungsbestimmungen für den kombinierten Verkehr, die mit denen anderer Verkehrsträger vergleichbar sind;
Verlagerung des Transports gefährlicher Güter auf die Schiene, soweit die Sicherheit dadurch erhöht wird;
Verbesserung der Bestimmungen des ADR und des RID im Hinblick auf den kombinierten Verkehr;
Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den Nutzlastausgleich beim kombinierten Verkehr.
(2) Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei den Eisenbahnen und den anderen zuständigen Stellen dafür verwenden, daß sie
komplette Züge zusammenstellen;
die Zuverlässigkeit der Beförderung verbessern und die Beförderungszeiten verkürzen. Es handelt sich vor allem darum:
2.1. die Haltezeiten vor allem an den Grenzen zu verkürzen;
2.2. den Takt der Zugfolgen zu erhöhen und an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen;
2.3. die Produktivität in den Terminals auch durch bautechnische und organisatorische Ablaufoptimierung zu verbessern und die Wartezeiten zu verkürzen; Kontrollen und Formalitäten beim Grenzübertritt im Eisenbahnverkehr oder in den Terminals für den kombinierten Verkehr dürfen nicht über jene hinausgehen, die beim Straßenverkehr angewendet werden; Zollabfertigung und Kontrollen sollen nicht länger als eine Stunde dauern;
2.4. die administrativen Kontrollen (Zoll-, Finanz-, Veterinär- und phytosanitäre Kontrollen) in die Terminals oder auf den Abgangs- oder Zielort der Sendung zu verlagern;
eine ausreichende Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) koordiniert beschaffen und finanzieren, um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen;
sich um Zusatzleistungen in den Terminals (Verpackung der Güter, Reparatur des Kombiverkehrsequipments, Kühlung, Beladung usw.) und Sozialleistungen bemühen;
garantierte Transportzeiten anbieten;
neue Verbindungen anbieten;
das System der verkürzten Aufenthalte an den Grenzen auf die
den Informationsfluß verbessern, und zwar
8.1. im Bereich der Wagendisposition, um die Umlaufzeiten der Wagen zu beschleunigen und die Verwendungszyklen zu optimieren;
8.2. für den Kunden, um den Standort der Sendungen und die Ankunftszeit genau bestimmen zu können (international kompatibles elektronisches Datenaustauschsystem, das auch der Kunde benützen kann).
Artikel 10
Festsetzung der Preise
(1) Die Festsetzung der Preise für die Beförderung auf der Schiene bleibt den zuständigen Organen oder Unternehmen auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Diese achten darauf, daß die Tarife im kombinierten Verkehr mit jenen des Straßenverkehrs vergleichbar sind.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, daß Beihilfemaßnahmen einer Vertragspartei nicht durch die Maßnahmen der anderen Vertragspartei oder eines zuständigen Unternehmens auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihren Auswirkungen auf dem Markt beeinträchtigt werden.
(3) Zur Förderung des kombinierten Verkehrs durch die Alpen können die Vertragsparteien Beihilfen für die Infrastruktur für feste und bewegliche Umschlagseinrichtungen, für spezifisch im kombinierten Verkehr benutztes Material sowie Beihilfen zum Ausgleich der Kostenunterdeckung im Betrieb zulassen.
Artikel 11
Krisensituation
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