(Übersetzung)INTERNATIONALE VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON INMARSAT-SCHIFFS-ERDFUNKSTELLEN INNERHALB DES KÜSTENMEERS UND IN HÄFEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Australien 686/1993 Bahrain III 7/1999 Belgien 686/1993 Brasilien III 7/1999 Bulgarien 484/1995 Chile 686/1993 China 484/1995,III 7/1999 Dänemark 686/1993 Deutschland 686/1993 Finnland 686/1993 Frankreich 686/1993 Griechenland 686/1993 Indien 686/1993 Indonesien 686/1993 Island III 7/1999 Israel III 7/1999 Italien 686/1993 Kanada 686/1993 Katar 686/1993 Kroatien III 7/1999 Kuba 484/1995 Kuwait 686/1993 Lettland III 7/1999 Libanon III 7/1999 Liberia 484/1995 Malaysia 484/1995 Malediven 484/1995 Marshallinseln III 7/1999 Niederlande 686/1993 Norwegen 686/1993 Polen 686/1993 Portugal III 7/1999 Rumänien 686/1993 Russische F 686/1993 Schweden 686/1993 Singapur 686/1993 Slowenien III 7/1999 Spanien 686/1993 Südafrika 686/1993 Vereinigtes Königreich 686/1993 *Zypern 484/1995
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a am 11. Juni 1990 unterzeichnet; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 Absatz 1 mit 12. September 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der INMARSAT haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung unterzeichnet bzw. ratifiziert:
Australien, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Italien, Kanada, Katar, Kuwait, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Singapur, Spanien, Südafrika und Vereinigtes Königreich.
Frankreich hat nachstehende Erklärung abgegeben: „Anläßlich der ohne Vorbehalt der Genehmigung erfolgten Unterzeichnung der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen, angenommen in London am 16. Oktober 1985 bei der 4. Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien von INMARSAT, erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie die Absicht hat, unter strikter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Vereinbarung, den Betrieb des INMARSAT-Systems in ihren Häfen und in ihren Küstengewässern immer dann einzuschränken, wenn es die Umstände erfordern.``
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Staaten, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) -
in dem Wunsch, die in Empfehlung 3 der Internationalen Konferenz von 1975 bis 1976 über die Errichtung eines Internationalen Seefunksatellitensystems angestrebten Ziele zu erreichen, und
entschlossen, die Not- und Sicherheitsfunkverbindungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Leistungsfähigkeit und den Einsatz von Schiffen zu verbessern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und im Einklang mit den völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten gestatten die Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und in ihren Häfen den Betrieb zugelassener Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) bereitgestellten See-Weltraumfunksystem gehören und auf Schiffen, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei führen, ordnungsgemäß installiert sind (im folgenden als „INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen“ bezeichnet).
(2) Eine solche Erlaubnis ist stets auf die Nutzung von Frequenzen des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen beschränkt und gilt vorbehaltlich der Einhaltung der anzuwendenden Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union und des Artikels 2 dieser Vereinbarung durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen.
Artikel 2
(1) Der Betrieb der INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegt den folgenden Bedingungen:
er darf den Frieden, die gute Ordnung und die Sicherheit des Küstenstaates nicht beeinträchtigen;
er darf keine schädlichen Störungen anderer Funkdienste verursachen, die innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets des Küstenstaates betrieben werden;
er hat im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und insbesondere der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union Not- und Sicherheitsaussendungen Vorrang einzuräumen;
während des Betriebs von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet, in dem explosive Gase vorhanden sind, insbesondere während Arbeiten im Zusammenhang mit Öl und anderen feuergefährlichen Stoffen, müssen unter Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegen auf Antrag des Küstenstaats der Prüfung durch dessen Behörden; völkerrechtlich anerkannte Schiffahrtsrechte bleiben unberührt.
(2) In dieser Vereinbarung bezeichnet „Küstenstaat“ den Staat, in dessen Küstenmeer und Häfen die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unter Einhaltung dieser Vereinbarung betrieben werden.
Artikel 3
Die Vertragsparteien können unbeschadet der völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen bestimmten Häfen und Gebieten des Küstenmeers einschränken, vorübergehend einstellen lassen oder untersagen. Unbeschadet des Wirksamwerdens einer solchen von der Vertragspartei beschlossenen Einschränkung, vorübergehenden Einstellung oder Untersagung wird diese so bald wie möglich dem Verwahrer dieser Vereinbarung notifiziert.
Artikel 4
Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und seinen Häfen gewährt.
Artikel 5
Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 6
Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe, die für nichtkommerzielle Zwecke betrieben werden.
Artikel 7
(1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,
indem er sie unterzeichnet,
indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
indem er ihr beitritt.
(2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Jänner 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzig (25) Staaten Vertragsparteien geworden sind.
(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 9
Eine Vertragspartei kann durch Notifikation an den Verwahrer jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird neunzig (90) Tage nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsnotifikation der Vertragspartei beim Verwahrer wirksam.
Artikel 10
(1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien dieser Vereinbarung umgehend
jede Unterzeichnung dieser Vereinbarung,
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,
jede Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden,
den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei dieser Vereinbarung,
alle anderen Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der Internationalen Fernmelde-Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON am 16. Oktober 1985.
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