Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Nüziders
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193 Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde Nüziders wie folgt bestimmt:
Die B 193 Faschina Straße wird von km 0,00 (neu) bis km 2,06 (alt)/km 1,474 (neu) auf die bestehende und zwischenzeitlich ausgebaute Gemeindestraße Kuhbrückweg umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil von km 0,00 (alt) bis km 2,06 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nüziders aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9045 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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