Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft undVerkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs fürbestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird(Ferienreiseverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle
Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Anschlußstelle Parndorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;
Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Villach West;
Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlußstelle Imst;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21)
bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 - S 33) bis
zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Budapester Bundesstraße B 10 von Parndorf bis zur Staatsgrenze;
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl;
Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier.
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle
Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;
Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Villach West;
Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlußstelle Imst;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21)
bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 - S 33) bis
zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl;
Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier.
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 15. Juni bis zum 15. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle
Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;
Pyhrnautobahn A 9 vom Knoten Voralpenkreuz (A 9 - A 1) bis zur Anschlußstelle Graz-Webling,
Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich.
Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Werfen und von der Anschlußstelle Eben bis zur Anschlußstelle Villach,
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21)
bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 - S 33) bis
zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl;
Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier,
Arlberg Schnellstraße S 16 im gesamten Bereich,
Felbertauern Bundesstraße B 108 von Mittersill bis Lienz, Ennstal Bundesstraße B 147 von Radstadt bis Liezen.
§ 1a. Das Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen in dem in § 1 genannten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 8 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß § 1 verboten.
§ 1a. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß § 1 verboten.
§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leichtverderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR,
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§ 2. Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind:
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leichtverderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR,
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§ 2. Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind:
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
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