Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe normiert werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 1. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, werden folgende Personengruppen ausgenommen:
Kinder unter zwei Jahren;
Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde;
Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;
Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;
Transitpassagiere.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.