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Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe normiert werden

Geltender Text a fecha 1993-04-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 1. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, werden folgende Personengruppen ausgenommen:

1.

Kinder unter zwei Jahren;

2.

Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde;

3.

Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;

4.

Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;

5.

Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;

6.

Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;

7.

Transitpassagiere.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.