Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 12 Brunner Straße im Bereich der Marktgemeinde Brunn am Gebirge

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-05-08
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 12 Brunner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,97 (alt/neu) und bindet nach Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd - Spielfeld/Straß bei km 10,37 (alt)/10,394 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Brunn am Gebirge aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 12/40-92 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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