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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

Geltender Text a fecha 1993-05-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 164 Hochkönig Straße von km 1,80 bis km 3,46 und von km 4,19 bis km 4,70 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 761, bestimmten - Abschnitt „Osterthor“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.