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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Kärnten

Geltender Text a fecha 1993-08-10

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 81 Bleiburger Straße von km 5,2 bis km 5,7 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. April 1987, BGBl. Nr. 168 bestimmten - Abschnitt „Jaunstein“,

2.

der B 82 Seeberg Straße von km 14,465 bis km 15,365 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 541 bestimmten - Abschnitt „Reinegger-Gurkbrücke“,

3.

der B 85 Rosental Straße von km 32,86 bis km 33,03 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 553 bestimmten - Abschnitt „ÖBB-Überführung Feistritz im Rosental“,

4.

der B 91 Loiblpaß Straße von km 23,15 bis km 23,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 393 (Anm.: BGBl. Nr. 393/1991) bestimmten - Abschnitt „Tunnel Töppikurve und obere Töppikurve“,

5.

der B 95 Turracher Straße von km 58,70 bis km 60,83 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. November 1987, BGBl. Nr. 556 bestimmten - Abschnitt „Karlalm“,

6.

der B 98 Millstätter Straße von km 35,10 bis km 36,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1989, BGBl. Nr. 463 bestimmten - Abschnitt „Klamm-Einöde“ und

7.

der B 100 Drautal Straße vom km 46,50 bis km 51,93 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. April 1977, BGBl. Nr. 213 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Sachsenburg“,

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.