(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES KÖNIGREICHES NORWEGEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10 602 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON FERROSILICIUM

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-07-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2471 Ziff. 15c) darf Ferrosilicium in Verpackungen nach den Vorschriften der Rn. 3500 (1),

(2) und (5) bis (7) und außerdem auch in Großpackmitteln der Type 13H1 befördert werden.

2.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111 darf Ferrosilicium der Rn. 2471 Ziff. 15c) auch in loser Schüttung in bedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert werden.

3.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.