(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICH WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 10 602 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON KOHLE, PULVERFÖRMIG, KÖRNIG ODER IN STÜCKEN (UN-NR. 1361), IN TANKFAHRZEUGEN (SILOFAHRZEUGEN) UND TANKCONTAINERN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-07
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1B) auch unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcontainern befördert werden:

1.

Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt, glimmnestfreie Verladung und dichter Verschluß des Tanks, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 Grad C betragen.

2.

Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR.''

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.

Wien, den 14. Juli 1993

Bonn, den 4. Juni 1993

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