(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11 b) in Papiersäcken
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2507 des ADR dürfen feste Stoffe unter folgenden Bedingungen auch in Papiersäcken verpackt befördert werden:
1.
Die Stoffe müssen in mehrlagigen, wasserbeständigen Papiersäcken (5M2) gemäß Rn. 3536 verpackt werden.
2.
Die Säcke müssen als geschlossene Ladung oder auf gesicherten Paletten befördert werden.
3.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
4.
Die Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 1995, dem Termin des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Rn. 2507.
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