Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Traboch wie folgt bestimmt:
Die Rampen der neu herzustellenden Halbanschlußstelle liegen bei km 165,50 (Rampe West) und bei km 166,35 (Rampe Ost) der A 9 Pyhrn Autobahn und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.