Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von km 93,45 bis km 93,90.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-20-29 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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