(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR zugelassen.
Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt.
II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der
Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.
London, am 26. Juli 1993
Wien, am 11. August 1993
ANHANG ZUR SONDERVEREINBARUNG
In Rn. 2400 ist Absatz (2) wie folgt zu ändern:
2400 „(2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände
mit einem Schmelzpunkt von mehr als 20 Grad C oder nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder selbstzersetzliche flüssige Stoffe sind.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
- leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie solche, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können;
- selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen (oder durch Verunreinigung) zu einer stark exothermen Zersetzung neigen;
- mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 Grad C liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) unterscheiden und zu einer stark exothermen Zersetzung neigen, und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfüllen können;
- explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß ihre explosiven Eigenschaften unterdrückt sind.
selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn
- sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
- sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind;
- sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind;
- ihre Zersetzungswärme geringer als 300J/g ist;
- ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 Grad C ist; oder
- Prüfungen ergeben haben, daß sie als Stoffe Typ G freigestellt sind (siehe Anhang A.1, Rn. 3104
Bem. 2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige
international anerkannte Methode bestimmt
werden, zB der dynamischen Differenz-Kalorimetrie
und der adiabatischen Kalorimetrie.
Bem. 3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden
Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur,
bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung
zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung
der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3102 enthalten.”
„(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1. sind wie folgt unterteilt:
A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand.
D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe.
E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.
F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.
G. Leere Verpackungen.”
In Rn. 2400 ist an Absatz (3) anzufügen:
„(3) Verwandte Stoffe sind dem Buchstaben b) oder c) zugeordnet.”
In Rn. 2400 sind folgende neue Überschrift und Absätze bezüglich der selbstzersetzlichen Stoffe hinzuzufügen:
„Selbstzersetzliche Stoffe
(12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (zB Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:
aliphatische Azoverbindungen (- C - N = N - C -);
organische Azide (- C - N3);
Diazoniumsalze (- CN hoch + tief 2 Z hoch -);
N-Nitrosoverbindungen (N - N = O); und
aromatische Sulfohydrazide (- SO tief 2 - NH - NH tief 2).
Diese Aufzählung ist unvollständig. Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.
(13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3104 aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt (siehe Rn. 2414 (5)). Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung.
(14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
- selbstzersetzliche Stoffe des Typs A (siehe Anhang A.1 Rn. 3104
(2) a)).
(15) Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:
- Ziffern 31 bis 50, Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3240.
- den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz (13);
- den Aggregatzustand (flüssig/fest); und
- die Temperaturkontrolle (soweit erforderlich), siehe Absatz (20).
(16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland kein Vertragsstaat des ADR, so müssen diese Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des ADR anerkannt werden.
(17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.
(18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn
- nach den vorliegenden Daten das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B;
- das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Masse je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;
- nach den vorliegenden Daten die Kontrolltemperatur, soweit vorgeschrieben, ausreichend niedrig ist, um jede gefährliche Zersetzung zu verhindern und ausreichend hoch ist, um jede gefährliche Phasentrennung zu verhindern.
(19) Um die Sicherheit während der Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 20)), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 Grad C und einen Flammpunkt von mindestens 5 Grad C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muß um mindestens 50 Grad C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.
(20) Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird angenommen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 Grad C nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit innerhalb eines 24stündigen Zeitraums überschreitet. Im Falle des Versagens der Temperaturkontrolle kann es notwendig werden, Notfallmaßnahmen durchzuführen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei deren Erreichen diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT muß bestimmt werden, um entscheiden zu können, ob ein Stoff während der Beförderung einer Temperaturkontrolle unterzogen werden muß. Die Vorschriften für die Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1, Rn. 3102 aufgeführt.
Tabelle 1 Berechnung der Kontrolltemperatur und der
Notfalltemperatur
```
```
SADT Kontrolltemperatur Notfalltemperatur
```
```
= 20 Grad C SADT minus 20 Grad C SADT minus 10 Grad C
20 Grad C bis
= 30 Grad C SADT minus 15 Grad C SADT minus 10 Grad C
35 Grad C SADT minus 10 Grad C SADT minus 5 Grad C
```
```
Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 Grad C ist, unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle. Soweit zutreffend sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 aufgeführt. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, aber nicht so niedrig, daß eine Phasentrennung ausgelöst wird.”
In Rn. 2401 Ziffer 6c) „1328 Hexamin” in
„1328 Hexamethylentetramin” ändern.
In Rn. 2401 Abschnitt B zu Ziffer 11c) hinzufügen:
c) „2687 Dicyclohexylammoniumnitrit”
Bem. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung ( siehe Rn. 2404 (3)).
Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:
3242 Azodicarbonamid
2956 5-tert-Butyl-2, 4, 6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus) 3251 Isosorbit-5-mononitrat
„E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle
erforderlich ist
```
b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, flüssig *)
```
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser
Ziffer aufgenommen.
```
b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest wie:
```
```
```
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
```
```
2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid 100 OP5B
2-Diazo-1-naphthol-5-sulfochlorid 100 OP5B
```
```
```
b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig, wie:
```
```
```
Stoff Verpackungsmethode
(siehe Rn. 2405)
```
```
Selbstzersetzlicher Stoff, Muster *1) OP2A
```
```
```
b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie
```
```
```
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
```
```
N,N`-Dinitroso-N,N`-dimethyl
terephthalamid als Paste 72 OP6B
N,N`-Dinitrosopentamethylente
tramin *2) 82 OP6B
Selbstzersetzlicher Stoff, fest
Muster *1) OP2B
```
```
```
b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig *)
```
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser
Ziffer aufgenommen.
```
b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie:
```
```
```
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
```
```
1,1`-Azodi-(hexahydrobenzontril) 100 OP7B
Benzen-1,3-disulfohydrazid, als
Paste 52 OP7B
Benzensulfohydrazid 100 OP7B
4-(Benzyl(ethyl)amino)-3-ethoxy
benzendiazonium-Zinkchlorid 100 OP7B
3-Chlor-4-diethylaminobenzendiazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B
Diphenyloxid-4,4`-disulfohydrazid 100 OP7B
4-Dipropylaminobenzendiazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B
4-Methylbenzensulfonylhydrazid 100 OP7B
Natrium-2-diazo-1-naphthol-3-sulfonat 100 OP7B
Natrium-2-diazo-1-naphthol-5-sulfonat 100 OP7B
```
```
b) 3772 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig *)
b) 3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest *)
b) 3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, flüssig *)
b) 3220 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest *)
b) 3231 Selbstzersetzlicher Stoff, Typ B, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)
b) 3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:
```
```
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
```
```
Azodicarbonamid-Zubereitung
Typ B *3) 100 OP5B
```
```
```
b) 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig,
```
temperaturkontrolliert, wie:
```
```
Stoff Verpackungsmethode
(siehe Rn. 2405)
```
```
Selbstzersetzlicher Stoff, flüssig, Muster,
temperaturkontrolliert *1) OP2A
```
```
```
b) 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest,
```
temperaturkontrolliert, wie:
```
```
Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-
tration methode temperatur temperatur
(%) (siehe (Grad C) (Grad C)
Rn. 2405)
```
```
Azodicarbonamid-
Zubereitung Typ C *4) 100 OP6B
2,2`-Azodi
(isobutyronitril) 100 OP6B + 40 + 45
3-Methyl-4-(pyrrolidin-1-yl)
benzendiazonium-
tetrafluoroborat 95 OP6B + 45 + 50
Selbstzersetzlicher Stoff,
Muster,
temperaturkontrolliert *1) OP2B
Tetraammin-palladium
(II)-nitrat 100 OP6B + 30 + 35
```
```
```
b) 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig,
```
temperaturkontrolliert, wie:
```
```
Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.