(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DESKOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)(NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125. BR: AB 4565 S. 572)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 20. Oktober 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,
IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern, IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu
erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,
IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,
UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,
wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Rahmen dieses Übereinkommens
bedeutet „kombinierter Verkehr'' den Transport von Gütern in ein und derselben Transporteinheit unter Verwendung mehr als einer Verkehrsart;
bezieht sich die Bezeichnung „Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs'' auf alle Bahnstrecken, die als für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig angesehen werden, falls sie
derzeit für regelmäßigen internationalen kombinierten Verkehr genutzt werden (zB Wechselaufbauten, Container, Sattelauflieger);
ii) im internationalen kombinierten Verkehr als wichtige Zulaufstrecken dienen;
bezieht sich die Bezeichnung „damit verbundene Einrichtungen'' auf Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergänge, Frachtwechselbahnhöfe, Spurwechselbahnhöfe und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.
Artikel 2
Bestimmung des Netzes
Die Vertragspartner verabschieden die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten internationalen Plan für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen, nachstehend als „internationales Netz des kombinierten Verkehrs'' bezeichnet, das sie im Rahmen nationaler Programme zu betreiben beabsichtigen. Das internationale Netz des kombinierten Verkehrs besteht aus den in Anhang I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bahnstrecken und den in Anhang II zu diesem Übereinkommen enthaltenen Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergängen, Spurwechselbahnhöfen und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.
Artikel 3
Technische Charakteristika des Netzes
Die Bahnstrecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs müssen die in Anhang III zu diesem Übereinkommen angeführten Charakteristika aufweisen oder sind mit den Bestimmungen dieses Anhangs bei künftigen Verbesserungsarbeiten, die gemäß nationalen Programmen auszuführen sein werden, in Übereinstimmung zu bringen.
Artikel 4
Betriebliche Ziele
Die Vertragsparteien verpflichten sich, um den internationalen kombinierten Verkehr auf dem internationalen Netz für den internationalen Verkehr zu erleichtern, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in Anhang IV zu diesem Übereinkommen angeführten Leistungsparameter und Mindeststandards für Züge des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen zu unternehmen.
Artikel 5
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Art. 12 beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.
KAPITEL II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 7
Unterzeichnung
(1) Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind oder die entsprechend Abs. 8 und 11 des Kommissionsmandats in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind.
(2) Diese Unterzeichnungen unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Artikel 8
Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung
(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 9
Beitritt
(1) Sämtliche in Art. 7 Abs. 1 angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.
(2) Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft, vorausgesetzt, daß eine oder mehr Strecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs die Gebiete von zumindest vier der Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, ohne Unterbrechung verbinden.
(2) Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, wodurch der besagten Bedingung genügt wird.
(3) Für jeden Staat, der eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in Abs. 1 und 2 dieses Artikels angeführten 90tägigen Frist hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.
Artikel 11
Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
(1) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und entsprechend den Erfordernissen der Situation zu setzen, die sie für ihre innere und äußere Sicherheit als erforderlich erachtet.
(2) Solche Maßnahmen, die vorübergehender Natur sein müssen, sind der Hinterlegungsstelle unter Angabe ihrer Natur unverzüglich bekanntzugeben.
Artikel 12
Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die sich auf die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens beziehen und welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder andere Mittel beilegen können, sind, wenn eine der Streitparteien dies wünscht, im Wege der Schlichtung zu lösen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden, vorzulegen. Wenn die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate nach dem Schlichtungsansuchen zu einer Einigung kommen, kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu bestimmen, dem der Streitfall zur Entscheidung vorzulegen ist.
(2) Die Entscheidung des oder der gemäß Abs. 1 dieses Artikels nominierten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die Streitparteien bindend.
Artikel 13
Vorbehalte
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Hinterlegungsstelle mitteilen, daß er sich an Art. 12 dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt.
Artikel 14
Abänderung des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen kann entsprechend der in diesem Artikel angeführten Vorgangsweise vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 15 und 16 abgeändert werden.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3) Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
(4) Jede vorgeschlagene Änderung, die entsprechend Abs. 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, vorausgesetzt, daß während dieser zwölfmonatigen Frist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht von einem Staat, der Vertragspartei ist, bekanntgegeben wird, daß dieser die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
(5) Wenn ein Einwand gegen eine vorgeschlagene Abänderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Gültigkeit.
Artikel 15
Abänderung der Anhänge I und II
(1) Die Anhänge I und II zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel niedergelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von dieser zu den Anhängen I und II vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3) Wenn die Abänderung von der Mehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist der Abänderungsvorschlag vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei direkt betroffen, wenn im Falle einer Aufnahme einer neuen Strecke, eines wichtigen Terminals, eines Grenzübergangs, eines Spurwechselbahnhofs oder einer Verbindung oder eines Hafens für Fähren oder im Falle einer Änderung derselben diese Strecke durch ihr Staatsgebiet führt oder direkt an den wichtigen Terminal angebunden ist oder wenn der betreffende wichtige Terminal, Grenzübergang, Spurwechselbahnhof oder Terminal der Verbindung oder des Hafens für Fähren auf besagtem Staatsgebiet gelegen sind.
(4) Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Abs. 2 und 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn keine der direkt betroffenen Vertragsparteien innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung informiert hat.
(5) Jede so angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen an alle Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle in Kraft.
(6) Wenn ein Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
(7) Die Hinterlegungsstelle ist vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich darüber zu informieren, welche Vertragsparteien direkt von einer vorgeschlagenen Änderung betroffen sind.
Artikel 16
Abänderung der Anhänge III und IV
(1) Die Anhänge III und IV zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel festgelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr zu den Anhängen III und IV vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3) Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
(4) Jeder entsprechend Abs. 3 dieses Artikels übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung verständigt haben.
(5) Jede gemäß Abs. 4 dieses Artikels angenommene Änderung ist vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung für alle Vertragsparteien außer jenen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie die vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren, in Kraft.
(6) Sollte ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien einen Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels notifiziert haben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
Artikel 17
Sicherheitsklausel
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können keinen Vorrang gegenüber denjenigen haben, die einige Staaten entsprechend anderen multilateralen Verträgen untereinander anwenden müssen, wie zB dem Vertrag von Rom aus dem Jahr 1957, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde.
Artikel 18
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Verständigung kündigen.
(2) Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs besagter Verständigung beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 19
Außerkraftsetzung
Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf weniger als acht reduziert werden, tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der achte Staat aufhörte, Vertragspartei zu sein, außer Kraft.
Artikel 20
Verständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *1) angeführt.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980
Artikel 21
Authentische Fassungen
Das Original dieses Übereinkommens, dessen englische, französische und russische Fassungen gleichermaßen authentisch sind, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
ZU URKUND DESSEN haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am ersten Tag im Februar 1991.
Anhang I
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BAHNSTRECKEN, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHR
WICHTIG SIND
Allgemeine Hinweise und Erklärungen der Streckennumerierung:
„C-E'' bezeichnet Bahnstrecken, die im wesentlichen mit den entsprechenden E-Strecken des Europäischen Abkommens über Internationale Bahnhauptstrecken (AGC) aus dem Jahr 1985 identisch sind.
„C'' bezeichnet andere für den internationalen kombinierten Verkehr wichtige Strecken. „C''-Streckennummern sind identisch mit jenen der nächsten E-Strecke, manchmal kommt danach eine Seriennummer.
Die E-Nummer wurde zum leichten Auffinden und Vergleichen mit den im AGC enthaltenen Strecken angeführt. Sie gibt keinesfalls an, ob Staaten Vertragsparteien des AGC sind oder die Absicht haben, solche zu werden.
( Avila )
____________ = Alternativstrecken (zB-----------------------)
( Arando de Duero )
------------ = Abschnitt einer AGC-Strecke, die für den
internationalen kombinierten Verkehr wichtig ist
(bezieht sich nur auf C-E-Strecken)
........... = Abschnitt einer Strecke, die für den kombinierten
Verkehr wichtig, aber nicht Teil der entsprechenden
AGC-Strecke ist (betrifft nur C-E-Strecken).
```
Portugal *1)
```
C-E05 (Fuentes de Onoro)Vilar Formoso-
Pampilhosa- Coimbra-Lisboa
```
```
Porto
C-E 90 Lisboa-Entrocamento-Marvao(-Valencia de Alcantara)
```
Spanien *1)
```
C-E 05 (Hendaye)Irun-Burgos-Medina del Campo-Fuentes de
Onoro(-Vilar Formoso)
Avila
C-E 07 (Hendaye)Irun-Burgos- --------------- - Madrid
Aranda de Duero
C-E 053 Madrid-Cordoba-Bobadilla-Algeciras
C-E 90 (Marvao)Valencia de Alcantara-Madrid-Barcelona-Port
Bou(-Cerbere)
C 90/1 Valencia-Barcelona
```
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