Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV 1993)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-01
Status Aufgehoben · 2005-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 691/1992 wird verordnet:

Allgemeiner Teil

KAPITEL 1

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den Kapiteln 2 bis 10 bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt oder die davon nicht betroffen sind, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu enthalten:

1.

alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;

2.

allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;

3.

allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.

Begriffserläuterungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

Anhang 16:

der Band I der zweiten Ausgabe (1988) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949. *1)

Hilfstriebwerke (APU):

in Luftfahrzeuge eingebaute zusätzliche Triebwerke zur bodenunabhängigen Versorgung von Bordsystemen (zB elektrische, hydraulische, pneumatische Systeme).

Hubschrauber:

ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, welches hauptsächlich durch die Reaktionen der Luft auf einen oder mehrere mit Triebwerkskraft angetriebene, überwiegend auf vertikalen Achsen montierte Rotoren im Fluge gehalten wird.

Mantelstromverhältnis:

Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre *2) in Meereshöhe.

Motorsegler:

Ein Flugzeug mit einem oder mehreren Triebwerken welches bei motorlosem Betrieb charakteristische Eigenschaften eines Segelflugzeuges hat.

Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:

Ein Luftfahrzeug, das vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit ähnlich dem Lärmzugelassenen Prototyp ist, an dem aber konstruktive Veränderungen vorgenommen wurden, die möglicherweise die Lärmcharakteristik beeinflussen könnten.

STOL-Flugzeug:

Ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.

Termine:

in den Angaben für die Anwendungsbereiche der einzelnen Kapitel: jene Termine, zu denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit im Zuge der Musterprüfung angenommen, oder eine andere, gleichwertige Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum zwischen der Annahme des Antrages und der Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung das Datum zugrunde zu legen, welches fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde aus wesentlichen Gründen eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.

Überschallflugzeug:

ein Flugzeug, welches geeignet ist, das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu überschreiten.

Übermäßiger Lärm:

der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Kapitel 2 bis 10 ermittelten Lärmgrenzwerten liegt.

Unterschallflugzeug:

ein Flugzeug, welches nicht geeignet ist, im Horizontalflug das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu erreichen.

Zulassung:

die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde.


*1) Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon (0 22 2) 797 98-0.

*2) O vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 Grad C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 Grad C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11 000 m.

Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit

§ 4. (1) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, sowie für Zivilluftfahrzeuge, für die bereits ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, an denen jedoch Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Lärmentwicklung beeinflussen, hat der jeweilige Halter anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. für alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - allenfalls durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger - nachzuweisen, daß sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.

(2) Soferne begründete Zweifel an der Richtigkeit der nachgewiesenen Lärmwerte bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, daß ein neuerliches Gutachten über die Lärmemission von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen vorgelegt wird.

(3) Wenn die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) auszustellen.

(4) Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit festgestellt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß Zweifel an der Einhaltung der Lärmwerte des Prototyps bestehen, so hat der Luftfahrzeughalter den Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.

(5) Ohne Durchführung einer Überprüfung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den in den Kapiteln 2 bis 10 bezeichneten Grenzwerten liegt.

(6) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.

(7) Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen.

Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung

§ 5. (1) Sofern begründete Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erzeugt oder anzuordnen, daß die tatsächliche Lärmemission durch Gutachten von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen festgestellt wird (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).

(2) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Abs. 1 ergibt, daß für ein Zivilluftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

a)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;

b)

mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (§ ...) erregen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 7 ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

a)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;

b)

mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (§ 3) erregen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 7 ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.

Ausnahmebewilligungen

§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:

a)

zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung) und entgegenstehende öffentliche Interessen der Flugdurchführung nicht überwiegen;

b)

um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;

c)

für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:

1.

die Luftfahrzeugtype;

2.

das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;

3.

der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;

4.

der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;

5.

der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;

6.

der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.

(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.

(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.

(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Ausnahmebewilligungen

§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:

a)

zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;

b)

um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;

c)

für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:

1.

die Luftfahrzeugtype;

2.

das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;

3.

der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;

4.

der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;

5.

der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;

6.

der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.

(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.

(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.

(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Lärmmeßmethoden

§ 8. (1) Bei Lärmmessungen sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeugen so zu ermitteln, daß die Meßresultate eine Beurteilung der von Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.

(2) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234, zu verwenden.

(3) Die Angabe der Lärmstärke hat in der logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.

Besonderer Teil

KAPITEL 2

Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die

Musterprüfung vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte

§ 9. (1) Das Kapitel 2 findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,

a)

die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben, oder

b)

wenn sie von Triebwerken angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. März 1972 ausgestellt worden ist, oder

c)

wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben werden, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Jänner 1969 gestellt worden ist, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1976 ausgestellt worden ist.

(2) Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1 bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 26. November 1981 gestellt worden ist.

Lärmmeßverfahren

§ 10. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.