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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol

Geltender Text a fecha 1993-12-16

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Hall/West der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 69,706 und AB-km 70,617 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ampass und Hall in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 824a im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.