Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1293 AB 1352 S. 139. BR: AB 4670 S. 577.)(EWR/Anh. II: 391 L 0263; Anh. XI: 309 L 0387, 390 L 0388)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
```
ARTIKEL 1
```
I. Abschnitt
ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,
GEHEIMHALTUNG
§ 1: Zweck und Anwendungsbereich
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 3: Technische Anforderungen
§ 4: Geheimhaltungspflicht
II. Abschnitt
BEWILLIGUNGEN
§ 5: Bewilligungspflicht
§ 6: Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen
§ 7: Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 8: Bewilligungsverfahren
§ 9: Ausnahmebewilligung
§ 10: Gebühren
§ 11: Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung
§ 12: Nachträgliche Änderung der Bewilligung
§ 13: Erlöschen der Bewilligung
§ 14: Typenzulassung von Funkanlagen
§ 15: Zulassung von Endgeräten
§ 16: Verwendung der Fernmeldeanlagen
III. Abschnitt
FERNMELDEDIENSTE
§ 17: Fernmeldedienste
§ 18: Anzeigepflicht
§ 19: Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht
§ 20: Konzessionsvergabe
§ 21: Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen
§ 22: Erlöschen der Konzession
§ 23: Haftung für öffentliche Dienstleistungen
IV. Abschnitt
AUFSICHTSRECHT
§ 24: Umfang des Aufsichtsrechts
§ 25: Durchsuchung
§ 26: Aufsichtsmaßnahmen
§ 27: Einstellung des Betriebes
V. Abschnitt
DATENSCHUTZ
§ 28: Begriffe
§ 29: Allgemeines
§ 30: Stammdaten
§ 31: Teilnehmerverzeichnis
§ 32: Vermittlungsdaten
§ 33: Inhaltsdaten
§ 34: Fangschaltung
§ 35: Einzelentgeltnachweis
VI. Abschnitt
BEHÖRDEN, TELEKOMMUNIKATIONSBEIRAT, PREISKOMMISSION
§ 36: Fernmeldebehörden
§ 37: Zuständigkeit
§ 38: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 39: Telekommunikationsbeirat
§ 40: Preiskommission
VII. Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 41: Geheimnismißbrauch
§ 42: Verletzung von Rechten der Benützer
§ 43: Verwaltungsstrafbestimmungen
VIII. Abschnitt
DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
§ 44: Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von
Fernmeldediensten
§ 45: Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden
§ 46: Entgelte
§ 47: Haftung
IX. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 48: Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 49: Übergangsbestimmungen
§ 50: Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV
§ 51: Verweisung
§ 52: Vollziehung
§ 53: Inkrafttreten
ARTIKEL 2
ARTIKEL 3
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
```
ARTIKEL 1
```
I. Abschnitt
ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,
GEHEIMHALTUNG
§ 1: Zweck und Anwendungsbereich
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 3: Technische Anforderungen
§ 4: Geheimhaltungspflicht
II. Abschnitt
BEWILLIGUNGEN
§ 5: Bewilligungspflicht
§ 6: Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen
§ 7: Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 8: Bewilligungsverfahren
§ 9: Ausnahmebewilligung
§ 10: Gebühren
§ 11: Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung
§ 12: Nachträgliche Änderung der Bewilligung
§ 13: Erlöschen der Bewilligung
§ 14: Typenzulassung von Funkanlagen
§ 15: Zulassung von Endgeräten
§ 16: Verwendung der Fernmeldeanlagen
III. Abschnitt
FERNMELDEDIENSTE
§ 17: Fernmeldedienste
§ 18: Anzeigepflicht
§ 19: Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht
§ 20: Konzessionsvergabe
§ 20a: Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst
mittels Mobilfunk
§ 21: Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen
§ 22: Erlöschen der Konzession
§ 23: Haftung für öffentliche Dienstleistungen
IV. Abschnitt
AUFSICHTSRECHT
§ 24: Umfang des Aufsichtsrechts
§ 25: Durchsuchung
§ 26: Aufsichtsmaßnahmen
§ 27: Einstellung des Betriebes
V. Abschnitt
DATENSCHUTZ
§ 28: Begriffe
§ 29: Allgemeines
§ 30: Stammdaten
§ 31: Teilnehmerverzeichnis
§ 32: Vermittlungsdaten
§ 33: Inhaltsdaten
§ 34: Fangschaltung
§ 35: Einzelentgeltnachweis
VI. Abschnitt
BEHÖRDEN, TELEKOMMUNIKATIONSBEIRAT, PREISKOMMISSION
§ 36: Fernmeldebehörden
§ 37: Zuständigkeit
§ 38: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 39: Telekommunikationsbeirat
§ 40: Preiskommission
VII. Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 41: Geheimnismißbrauch
§ 42: Verletzung von Rechten der Benützer
§ 43: Verwaltungsstrafbestimmungen
VIII. Abschnitt
DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
§ 44: Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von
Fernmeldediensten
§ 45: Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden
§ 46: Entgelte
§ 47: Haftung
IX. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 48: Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 49: Übergangsbestimmungen
§ 50: Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV
§ 51: Verweisung
§ 52: Vollziehung
§ 53: Inkrafttreten
ARTIKEL 2
ARTIKEL 3
ARTIKEL 1
I. Abschnitt
ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,
GEHEIMHALTUNG
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
„Nachrichten'' Informationen, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen;
„Fernmeldeanlage'' alle technischen Anlagen zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten, sei es auf dem Leitungs- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme;
„Funkanlage'' alle Fernmeldeanlagen, die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten;
„Endgerät'' alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen;
„Öffentliches Fernmeldenetz'' die öffentliche Fernmeldeinfrastruktur, mit der Nachrichten zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg übertragen werden;
„Festes öffentliches Fernmeldenetz'' das öffentliche Fernmeldenetz, über das Verbindungen zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten - unter anderem für den Sprachtelefondienst - bereitgestellt werden;
„Netzabschlußpunkt'' alle physischen Verbindungen und deren zugehörige technische Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des festen öffentlichen Fernmeldenetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz erforderlich sind;
„Fernmeldedienst'' die Übermittlung von Nachrichten für Dritte unter Verwendung von Fernmeldeanlagen;
„Öffentlicher Fernmeldedienst'' ein Fernmeldedienst, den jedermann zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen kann;
„Reservierter Fernmeldedienst'' die öffentliche Sprachübermittlung für Dritte in Echtzeit (Sprach-Telefondienst);
„PTV'' die Post- und Telegraphenverwaltung.
Technische Anforderungen
§ 3. (1) Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Fernmeldeanlagen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Fernmeldeanlagen ist, unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Fernmeldeanlagen festsetzen, insbesondere für
die Typenzulassung von Funkanlagen,
die Zulassung von Endgeräten und
den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.
Geheimhaltungspflicht
§ 4. (1) Personen, die im Rahmen der Erbringung öffentlicher Fernmeldedienste Fernmeldeanlagen bedienen, instand halten oder beaufsichtigen, sind zur Geheimhaltung aller Mitteilungen, die auf solchen Fernmeldeanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind, sowie der Tatsache eines solchen Fernmeldeverkehrs zwischen bestimmten Personen verpflichtet.
(2) Werden mittels einer Funkanlage Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
II. Abschnitt
BEWILLIGUNGEN
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.
(3) Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
II. Abschnitt
BEWILLIGUNGEN
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.
(3) Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen
§ 6. (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:
Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst ein und derselben Behörde des Bundes oder eines Landes dienen;
Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich Zwecken des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen dienen;
Fermeldeanlagen (Anm.: richtig: Fernmeldeanlagen) eines örtlich geschlossenen Bergbaubetriebes;
Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstückes oder innerhalb der Grenzen zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt;
Fernmeldeanlagen von Stromversorgungsunternehmen, die ausschließlich Zwecken ihres Betriebes dienen und
Fernmeldeanlagen, auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die ausschließlich zum Verkehr innerhalb der Fahrzeuge bestimmt sind.
(2) Ohne Bewilligung können Fernmeldeanlagen, die ausschließlich aus Übertragungswegen des öffentlichen Fernmeldenetzes sowie zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Endgeräten bestehen, errichtet und betrieben werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Funkanlagen.
(4) Bewilligungsfrei sind ferner Funkanlagen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder Funkanlagen, die unmittelbar oder mittelbar zum Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind. Die Frequenznutzung ist jedoch vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzusetzen.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 7. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt als Besitz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 3 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt. Als Endgerät zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlage bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.