Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-12-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Abkürzung

FPVO 1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

Abkürzung

FPVO 1993

Erster Abschnitt

Maßbehältnis-Flaschen

§ 1. (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern

1.

sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;

2.

ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;

3.

sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten.

(2) Das „Nennvolumen“ Vn ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.

(3) Das „Randvollvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(4) Das „tatsächliche Füllvolumen“ oder „Füllvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.

(5) Der „Leerraum“ einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 2. (1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:

Nennvolumen Vn Zulässige Abweichungen (Plus und Minus)
Milliliter in % von Vn in Milliliter
50 bis 100 3
100 bis 200 3
200 bis 300 6
300 bis 500 2
500 bis 1 000 10
1 000 bis 5 000 1

(2) Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen.

(3) Die systematische Ausnutzung der nach Abs. 1 festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig.

(4) Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein.

(5) Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 ºC.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 3. Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen:

Abkürzung

FPVO 1993

§ 4. (1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.

Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden

a)

das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;

b)

Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:

bis 20 cl mindestens 3 mm
20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm
100 cl mindestens 6 mm
c)

ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen;

d)

das Zeichen gemäß § 3 in der Mindesthöhe von 3 mm.

2.

Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:

a)

die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder

b)

die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.

(2) Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 5. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 6. (1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 5 Abs. 1 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Zweiter Abschnitt

Fertigpackungen

§ 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

a)

bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,

b)

in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,

c)

nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht

1.

für die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:

a)

Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;

b)

Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;

c)

Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;

2.

für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;

3.

für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;

4.

für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;

5.

für als solche gekennzeichnete Gratisproben;

6.

für geeichte formbeständige Behältnisse.

Abkürzung

FPVO 1993

Zweiter Abschnitt

Fertigpackungen

§ 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

a)

bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,

b)

in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,

c)

nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht

1.

für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;

2.

für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;

3.

für als solche gekennzeichnete Gratisproben;

4.

für geeichte formbeständige Behältnisse;

5.

für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 8. (1) Die „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.

(2) Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.

(3) Die „Minusabweichung“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.

(4) Die „Mindestfüllmenge“ einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.

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FPVO 1993

§ 9. (1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:

Nennfüllmenge Qn Zulässige Minusabweichungen
Milliliter oder Gramm in % von Qn in Milliliter oder Gramm
5 bis 50 9
50 bis 100 4,5
100 bis 200 4,5
200 bis 300 9
300 bis 500 3
500 bis 1 000 15
1 000 bis 10 000 1,5

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.

(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.

(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.

(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).

§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.

(Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen muss. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.

Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

```

```

Packungsgröße in Mindestschriftgröße

Gramm Zentiliter in Millimeter

```

```

bis 50 bis 5 2

```

```

50 bis 200 5 bis 20 3

```

```

200 bis 1 000 20 bis 100 4

```

```

1 000 100 6

```

```

2.

ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.

(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.

(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

Abkürzung

FPVO 1993

§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.

Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

Packungsgröße in Mindestschriftgröße in Millimeter
Gramm Zentiliter
bis 50 bis 5 2
50 bis 200 5 bis 20 3
200 bis 1 000 20 bis 100 4
1 000 100 6

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