Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 werden die Höhe der Sicherheitsabgabe mit 39,53 Schilling und die Höhe des Risikozuschlags mit 0,47 Schilling bestimmt.
§ 2. Den Zivilflugplatzhaltern gebühren folgende Prozentsätze der von ihnen zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge:
Der Flughafen Graz Betriebsges.m.b.H. ............... 6,9%
Der Tiroler Flughafenbetriebsges.m.b.H. ............. 8,7%
Der Kärntner Flughafenbetriebsges.m.b.H. ............ 7,8%
Der Flughafen Linz Betriebsges.m.b.H. ............... 7,3%
Der Salzburger Flughafen Betriebsges.m.b.H .......... 14,5%
Der Flughafen Wien Aktienges. ....................... 9,9%
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1993 in Kraft.
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