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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Hof am Leithagebirge

Geltender Text a fecha 1993-02-16

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Hof am Leithagebirge wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 25,50 bis km 25,90 und von km 26,10 bis km 26,40.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Hof am Leithagebirge aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 15/77-90 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.