Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 37a und 156 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung durch Schiffahrtspolizeiorgane des Bundes bei den Schleusen der Staustufen an der Wasserstraße Donau.
Art und Umfang der Kosten
§ 2. (1) Die jährlichen Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand, und
dem Gemeinkostenbeitrag
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen 14 Monatsbezüge einschließlich Verwaltungsdienstzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 11; für die Bemessung sind die jeweils mit 1. Jänner des zu verrechnenden Jahres geltenden Bezugsansätze heranzuziehen.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
Fälligkeit und Abstattung
§ 3. (1) Die gemäß § 2 ermittelten Kosten sind durch den Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 1. des Monats im voraus an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Buchhaltung, P.S.K.-Konto Nr. 5040.003, zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Kostenersatz für die Monate Jänner bis April 1993 in einem Betrag bis zum 1. April 1993 zu entrichten.
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