(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-07
Status Aufgehoben · 1995-02-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40 % bis 60 % 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 % bis 60 % 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Abs. 1c) sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR befördert werden.

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Vermerke im Beförderungspapier

4.

Gültigkeit

Wien, den 7. April 1993

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.