(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40 % bis 60 % 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 % bis 60 % 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Abs. 1c) sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR befördert werden.
Sonstige Vorschriften
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen,
- 2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m;
- 2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
- 2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung.
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
- 1078 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Vermerke im Beförderungspapier
Gültigkeit
Wien, den 7. April 1993
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