Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 24 Hochschwab Straße und der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Gußwerk, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-04
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. Nr. 361/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 24 Hochschwab Straße von km 19,16 bis km 19,43 und von km 19,51 bis km 19,66 und der B 96 Murtal Straße von km 16,96 bis km 19,00 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. Oktober 1989, BGBl. Nr. 512, und vom 18. Oktober 1988, BGBl. Nr. 581, bestimmten - Abschnitte „Änderung Weichselboden“ und „Scheiflinger Ofen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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