Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Niederösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 27 Höllental Straße von km 17,76 bis km 18,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1984, BGBl. Nr. 348 bestimmten - Abschnitt „Große Höllentalbrücke“,
der B 29 Manker Straße von km 5,35 bis km 6,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, BGBl. Nr. 531 bestimmten - Abschnitt „Haag“,
der B 39 Pielachtal Straße von km 24,50 bis km 24,772 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1979, BGBl. Nr. 382 bestimmten - Abschnitt „Warth-Kirchberg/Pielach“,
der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 16,347 bis km 18,79 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 61 bestimmten - Abschnitt „Großau-Berndorf“,
der B 219 Poysdorfer Straße von km 8,713 bis km 8,912 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. September 1982, BGBl. Nr. 467 bestimmten - Abschnitt „Ameis-Poysdorf“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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