Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV 1993)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-05
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987, BGBl. Nr. 181/1988 und BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:

ABSCHNITT 1

Anwendungsbereich,

Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien;

2.

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 ausgenommen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des GGSt mit folgenden Ergänzungen:

1.

Saugtank: ein Tank, der nach seiner Bauart und Ausrüstung auch dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

2.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

3.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

4.

Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrundegelegt werden: A = 17 kNm für 5 mm und A = 22 kNm für 6 mm.

5.

bottom loading: ein tankseitig und füllstellenseitig abgestimmtes System für das Befüllen der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen gegen den Aufbau von unzulässigen Überdrücken in den Tanks sowie gegen Überfüllung und Überlaufen der Tanks (Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung (Gaspendeln).

ABSCHNITT 2

Herstellung der Tanks

§ 3. (1) Für geschweißte Tanks gilt:

1.

Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.

2.

Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein; bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.

3.

In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.

4.

Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlakeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.

(2) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Ausgestaltung der Tanks

§ 4. (1) Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern.

(2) Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können. Für nicht kreisrunde Tankquerschnitte gilt der flächengleiche Bezugsquerschnitt.

(3) Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- oder Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung ausgeschlossen ist.

(5) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.

(6) Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine lichte Weite von mindestens 500 mm, in waagrechter Richtung von mindestens 600 mm haben.

(7) Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die Bedienungsausrüstung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung und Ausstattung

Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 5. (1) Die Bedienungsausrüstung muß so gestaltet und angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von den gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.

(2) Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.

(3) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden, müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraums des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein.

(4) Die erste, innere Absperreinrichtung muß direkt an der Tankwand angebracht und erforderlichenfalls durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.

(5) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 6), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.

(6) Tanks für die Beförderung von der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123, unterliegenden Kraftstoffen mit Ausnahme von Dieselkraftstoff und Rapsölmethylester müssen für das Befüllen mittels bottom loading (§ 2 Z 5) unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (Abs. 7 und § 15 Abs. 4 Z 1) ausgerüstet sein. Tanks, die vor dem 1. Jänner 1991 genehmigt wurden, müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften entsprechen.

(7) Tanks für flüssige Stoffe und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.

(8) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben, so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.

Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und

Berstscheiben

§ 6. (1) Lüftungseinrichtungen

1.

müssen einen Unterdruck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) und einen den Betriebsdruck übersteigenden Überdruck ausschließen;

2.

dürfen bei einer Neigung des Tanks um mehr als 25 Grad aus seiner Lage auf waagrechter, ebener Fahrbahn ein Ausfließen von nicht mehr als 10 Liter Flüssigkeit in der Stunde zulassen und

3.

müssen eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.

(2) Lüftungseinrichtungen müssen für den größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz ausgelegt sein.

(3) Die Wirksamkeit mechanisch betätigter Lüftungseinrichtungen muß von außerhalb des Tanks überprüfbar sein.

Flammendurchschlagsicherungen

§ 7. (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.

(2) Flammendurchschlagsicherungen müssen außerhalb des Tanks möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden oder durch die diese Leitungen führen. Sie müssen so eingebaut sein, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist, und gegen Verschmutzung und Vereisung geschützt sein.

Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Flammendurchschlagsicherungen müssen ihre Sicherungswirkung während eines mindestens zwei Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-Gemisches der zu befördernden flüssigen Stoffe beibehalten, bei dem die Flammendurchschlagsicherung unter betriebsmäßig zu erwartenden ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur erreicht.

Erwärmungsvorrichtungen

§ 8. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhalts müssen wie folgt beschaffen sein:

1.

Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.

2.

Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.

3.

Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.

4.

Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.

5.

Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhalts verwendet werden.

6.

Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder von brennbaren oder chemisch instabilen Gasen der Klasse 2 ADR bestimmt sind.

7.

Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung der in Z 6 angeführten Stoffe nicht zulässig.

Pumpen und Gebläse

§ 9. (1) Pumpen und Gebläse zum Fördern des Tankinhalts, die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Es muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung ausgeschlossen sein, daß im Innenraum des Tanks ein höherer Überdruck bzw. ein niedrigerer Unterdruck als der Betriebsdruck des Tanks erzeugt wird.

2.

Das Abstellen des Antriebs der Pumpen und Gebläse muß von der Stelle aus leicht erfolgen können, von der aus die Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen sind.

3.

Sie müssen bei Tanks, die für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder von brennbaren oder chemisch instabilen Gasen der Klasse 2 ADR bestimmt sind, so beschaffen sein und nur so betrieben werden können, daß explosionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht gezündet werden kann. Sie müssen so angebracht oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung infolge Erhitzung oder Entzündung vermieden wird.

(2) Gebläse zum Füllen und Entleeren von Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen sein, daß eine gefährliche Erwärmung sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten ist. Der Eintritt von flüssigen Stoffen aus dem Tank in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen von Leitungen zu Gebläsen müssen von der Mündung des Auspuffrohrs eines dem Antrieb des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors mindestens 3 m entfernt sein.

Fahrgestell

§ 10. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung beim Zuwerfen der Türe eine allfällige Sperre zwangsläufig freigibt.

(2) Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sowie fixierbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.

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