(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FRANKREICHS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10 620 DES ADR BETREFFEND GASGEMISCHE UNTER ZIFFERN 4 UND 6 DER KLASSE 2

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-06-05
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Gasgemische der Klasse 2, die in Anwendung der Rn. 2002 (8) unter Ziff. 4 und 6 einzustufen sind, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Für die nachfolgend angeführten Gasgemische, sind die Vorschriften der Anhänge A und B des ADR bezüglich der Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 durch die nachstehenden Vorschriften abgeändert oder ergänzt anzuwenden.

2.

Für Gemische der Ziffer 4 werden die Werte der Mindestprüfdrücke bei der Flüssigkeitsdruckprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgelegt:

(1) für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: die unter Rn. 2220 (2) des ADR Bem. 1 und 3 angeführten Werte;

(2) für Tanks und Tankcontainer: die in Fußnote 11 zu Abs. 1 und 3 der Rn. 211 251 Ziff. 2b) und in Fußnote 16 zu Abs. 1 und 3 der Rn. 212 251 Ziff. 2b) angeführten Werte.

3.

Für Gemische der Ziffer 6 werden die Werte des Mindestprüfdrucks bei der Flüssigkeitsprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgesetzt:

(1) Für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: es werden die in Rn. 2220

(3) für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Gefäße nicht übersteigt.

(2) Für Tanks und Tankcontainer: es werden die in Rn. 211 251 (3) für die Tanks und in Rn. 212 251 (3) für die Tankcontainer für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Behälter nicht übersteigt.

4.

Die Flaschen, Behälter, Tanks und Tankcontainer müssen die Bezeichnung „Gasgemisch'' tragen, ergänzt durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Volumen- oder Masse-% und den höchstzulässigen Füllungsgrad.

5.

Die Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, müssen mit orangefarbenen Tafeln nach Rn. 10 500 und mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:

6.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 (3), 211 270 und

7.

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden zusätzlichen

8.

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Frankreich und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Gasgemische der Klasse 2, die in Anwendung der Rn. 2002 (8) unter Ziff. 4 und 6 einzustufen sind, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Für die nachfolgend angeführten Gasgemische, sind die Vorschriften der Anhänge A und B des ADR bezüglich der Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 durch die nachstehenden Vorschriften abgeändert oder ergänzt anzuwenden.

2.

Für Gemische der Ziffer 4 werden die Werte der Mindestprüfdrücke bei der Flüssigkeitsdruckprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgelegt:

(1) für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: die unter Rn. 2220 (2) des ADR Bem. 1 und 3 angeführten Werte;

(2) für Tanks und Tankcontainer: die in Fußnote 11 zu Abs. 1 und 3 der Rn. 211 251 Ziff. 2b) und in Fußnote 16 zu Abs. 1 und 3 der Rn. 212 251 Ziff. 2b) angeführten Werte.

3.

Für Gemische der Ziffer 6 werden die Werte des Mindestprüfdrucks bei der Flüssigkeitsprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgesetzt:

(1) Für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: es werden die in Rn. 2220

(3) für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Gefäße nicht übersteigt.

(2) Für Tanks und Tankcontainer: es werden die in Rn. 211 251 (3) für die Tanks und in Rn. 212 251 (3) für die Tankcontainer für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Behälter nicht übersteigt.

4.

Die Flaschen, Behälter, Tanks und Tankcontainer müssen die Bezeichnung „Gasgemisch'' tragen, ergänzt durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Volumen- oder Masse-% und den höchstzulässigen Füllungsgrad.

5.

Die Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, müssen mit orangefarbenen Tafeln nach Rn. 10 500 und mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:

6.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 (3), 211 270 und

7.

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden zusätzlichen

8.

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Frankreich und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

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