Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-10
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 5,034 (alt) bis km 8,606 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 15/1990, bestimmten - Abschnitt „Baden-Dammgasse“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 212/13 - 93 im Maßstab 1:25 000) zu ersehen.

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