Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 - FSAG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird verordnet:
Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.
(2) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(3) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
(2) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(3) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.
Gebührenschuldner
§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.
(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.
(3) Schuldner der Pauschalgebühr für Segelflüge auf Flughäfen (§ 4 Abs. 7) ist der jeweilige Flugplatzhalter.
Gebührenschuldner
§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.
(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1995).
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der Landungen, welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch nehmen werden.
(2) Eine durch die Schätzung der im Abs. 1 unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine durch die Schätzung der im Abs. 1 unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine durch die Schätzung der im Abs. 1 unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterdeckung zu mindestens je einem Drittel jeweils erst im dritten und vierten Jahr sowie der verbleibende Rest im fünften Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen werden.
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Abs. 1 lit. b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Anzahl der Anflüge pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1994 in Kraft)
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Anzahl der Anflüge pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch Segelflugzeuge wird als eine Pauschalgebühr festgelegt, die zwischen fünf- und
zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 20 000 S und bei mehr als
zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 50 000 S beträgt.
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, die in Tonnen, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, ausgedrückt wird. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Zahl der gewichteten Landungen pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1995).
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, die in Tonnen, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, ausgedrückt wird. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Zahl der gewichteten Landungen pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Für das Jahr 2003 ist, abweichend von § 3 Abs. 1, der für das Jahr 2002 in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Gebührensatz weiterhin anwendbar.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1995).
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, die in Tonnen, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, ausgedrückt wird. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Zahl der gewichteten Landungen pro Verrechnungsjahr.
(4) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Für das Jahr 2003 ist, abweichend von § 3 Abs. 1, der für das Jahr 2002 in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Gebührensatz weiterhin anwendbar.
(5) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1995).
Genehmigung der Gebühr
§ 5. Die nach den in § 4 festgelegten Grundsätzen zu errechnenden Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2) (Anm.: Tritt am 1. 1. 1994 in Kraft)
(3) Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3) Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4) Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.
(5) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.
(6) Die Flugplatzhalter haben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 sind mit Ablauf des den Berechnungszeitraum bildenden Kalenderjahres fällig und sofort zu entrichten.
(3) Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3) Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4) Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.
(5) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.
(6) Die Flugplatzhalter haben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2) Eine andere als die in Abs. 1 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit der Austro Control GmbH.
(3) Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3) Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4) Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH.
(5) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.
(6) Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.
(2) Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn:
der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder
die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.
(3) Die Flugplatzhalter haben die gemäß Abs. 2 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu überweisen.
(4) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 3 zu überweisenden Einnahmen.
(5) Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahmen von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Einbringung der Gebührenforderung
§ 7. Zahlt der Schuldner der Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
Einbringung der Gebühr
§ 7. Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
Reduzierung der Gebühr
§ 8. Die Gebühr wird um 50 vH reduziert für:
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privatpilotenscheines oder eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die Fallschirmspringer absetzen.
Reduzierung der Gebühr
§ 8. (1) Die Gebühr wird um 50vH reduziert für:
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privatpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die zum Erwerb der Berechtigung für Hilfsmotorstart durchgeführt werden;
Schleppflüge, die zum Erwerb der Berechtigung für Motorflugzeugschleppstart durchgeführt werden;
(2) Die Reduzierung der Gebühr kann nur vor der Durchführung des Fluges durch entsprechende Angaben im Flugplan geltend gemacht werden.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 9. Von der Gebührenpflicht sind befreit:
Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Funknavigationshilfen;
Such- und Rettungsflüge;
Einsatzflüge gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 9. (1) Von der Gebührenpflicht sind befreit:
Flüge, die auf Flughäfen starten und landen und dabei ausschließlich die in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten Segelflugbereiche benützen;
Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen, die Fallschirmspringer absetzen;
Such- und Rettungsflüge;
Einsatzflüge gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes.
(2) Die Ausnahme von der Gebühr gemäß Abs. 1 lit. b kann nur vor der Durchführung des Fluges durch entsprechende Angaben im Flugplan geltend gemacht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 werden vorgeschrieben:
der Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge in der Höhe von 1 900 S, das sind 50 vH, für internationale Flüge in der Höhe von 2 800 S, das sind 75 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 150 S, für internationale Flüge in der Höhe von 200 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 75 S, für internationale Flüge in der Höhe von 110 S.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 62,5 vH, für internationale Flüge 80 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 190 S, für internationale Flüge in der Höhe von 240 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 95 S, für internationale Flüge in der Höhe von 120 S.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 75 vH, für internationale Flüge 86 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 225 S, für internationale Flüge in der Höhe von 260 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 110 S, für internationale Flüge in der Höhe von 130 S.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 87,5 vH, für internationale Flüge 93 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 260 S, für internationale Flüge in der Höhe von 280 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 130 S, für internationale Flüge in der Höhe von 140 S.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 4, § 6 Abs. 2, 4 und 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 452/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 4, § 6 Abs. 2, 4 und 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 452/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. (Anm.: BGBl. II Nr. 396/2000) tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 4, § 6 Abs. 2, 4 und 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 452/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 4, § 6 Abs. 2, 4 und 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 452/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(6) § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2003 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 4, § 6 Abs. 2, 4 und 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 452/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(6) § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2003 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(7) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2005, treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft.