Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 21 Gutensteiner Straße von km 98,470 bis km 99,975 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Juli 1987, BGBl. Nr. 375, bestimmten - Abschnitt „Kreuzberg/Mariazell“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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