Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von zwei Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs
gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (BGBl. Nr. 400/1990)
gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziff. 8b (BGBl. Nr. 510/1990)
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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