Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-15
Letzte Aktualisierung 2026-09-14
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 443

BGBl. Nr. 462/1993

Änderungshistorie JSON API
1.

wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht wesentlich geändert werden, oder

2.

wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3.

wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder

4.

soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

5.

im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6.

wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind; oder

7.

bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

b)

der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war, und

e)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 4 zugrunde gelegt wurde; oder

8.

wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

9.

bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

a)

gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

b)

nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder

10.

bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt; oder

11.

bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens; sowie

12.

wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Abkürzung

BVergG

Aufruf zum Wettbewerb

§ 71. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine gemäß den Mustern in Anhang VIII zu erstellende Vergabebekanntmachung oder

2.

durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß § 74 Abs. 9

zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der Bekanntmachung die Lieferungen und Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2.

die Bekanntmachung

a)

den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

enthält und

3.

der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 71. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine gemäß den Mustern in Anhang XV zu erstellende Vergabebekanntmachung oder

2.

durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß § 74 Abs. 9

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2.

die Bekanntmachung

a)

den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

3.

der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

Durchführung von Wettbewerben

§ 71a. Die Bestimmungen des § 66b gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 9 Z 24),

1.

die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer dem in § 4 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder

2.

bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:

a)

400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und

b)

600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 4 ausüben.

Abkürzung

BVergG

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 72. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzustellende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 47 Abs. 3 und § 49.

(6) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für diese zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;

2.

den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;

3.

einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

4.

die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;

5.

die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie

6.

alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

(7) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist brieflich zu bestätigen.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 72. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 47 Abs. 3, 5 und 6 und § 49 sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 14 Abs. 3.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

Abkürzung

BVergG

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 73. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 anzuwenden.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 73. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Auftraggeber können gemäß § 50 Abs. 3 Z 1 von § 50 Abs. 2 abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.

2.

Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des § 50 Abs. 3 anzugeben.

3.

Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.

4.

Auftraggeber können von § 50 Abs. 2 auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 22c Abs. 1 und § 22d gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22c Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.

Abkürzung

BVergG

Prüfsystem

§ 74. (1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Lieferanten oder Unternehmern einrichten und betreiben.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Lieferanten oder Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Lieferanten und Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1.

bestimmten Lieferanten oder Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2.

Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Lieferanten oder Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Lieferanten oder Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Lieferanten oder Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfungssystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang IX zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfungssystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Prüfsystem

§ 74. (1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1.

bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2.

Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfungssystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XVI zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfungssystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Abkürzung

BVergG

Auswahl des Bewerberkreises

§ 75. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 44 genannten Ausschließungsgründe einschließen.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 75. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 44 genannten Ausschließungsgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 45a Abs. 5.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

(5) Unbeschadet Abs. 4 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dessen Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Abkürzung

BVergG

Auftragsvergabe

§ 76. (1) Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist

1.

entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 40 oder

2.

ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Antwort gegebenen Begründungen sind in der anschließenden Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens gemeldet und genehmigt wurde.

(5) Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang XI abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.

(6) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung besteht, die Unternehmen mit Sitz in Österreich einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(7) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(8) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach § 4a des Zollgesetzes 1988 zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer gegebenenfalls mit Verordnung festzustellen.

(9) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 10, die in Abs. 8 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.

(10) Abs. 9 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Auftragsvergabe

§ 76. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium

1.

entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 40 oder

2.

ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 36 Abs. 1 bis 3. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.

(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XVII bzw. XIII abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.

(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 71 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 74 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 76a. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 76 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Abkürzung

BVergG

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 77. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 77. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1.

die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2.

die Anwendung des § 73 Abs. 1 und

3.

die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 70 Abs. 3.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

HAUPTSTÜCK

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 78. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für jeweils fünf Jahre zu bestellen sind; eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat die Bundesregierung für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Zusätzlich ist mindestens je ein Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundesarbeitskammer zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Bedacht zu nehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

Abkürzung

BVergG

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

HAUPTSTÜCK

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 78. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für jeweils fünf Jahre zu bestellen sind; eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat die Bundesregierung für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Zusätzlich ist mindestens je ein Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundesarbeitskammer zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Bedacht zu nehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

HAUPTSTÜCK

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 78. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Abkürzung

BVergG

Abberufung der Mitglieder

§ 79. Die Bundesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen:

1.

bei Verzicht,

2.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

3.

bei grober Pflichtverletzung,

4.

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig wird oder

5.

im Falle seines Ausscheidens aus dem Richterstand.

Eine Abberufung aus anderen Gründen ist unzulässig.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 79. (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

1.

bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes),

2.

bei Verzicht,

3.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

4.

mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

5.

bei Zeitablauf,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand bzw. des Dienststandes der jeweils vorschlagenden Stelle.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 aus, so ist unter Anwendung des § 78 Abs. 4 bis 7 für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

Abkürzung

BVergG

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 80. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

Abkürzung

BVergG

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 80. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

BVergG

Innere Einrichtung

§ 81. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.

(3) Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Innere Einrichtung

§ 81. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Anträge auf einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes ohne Befassung eines Senates unmittelbar dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweisen. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.

(3) Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Abkürzung

BVergG

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82. (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(2) Von einer Gutachtenstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren.

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 78 Abs. 5 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(3) Von einer Gutachtenstätigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren oder an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

(4) Von einer Schlichtungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 82a. Parteien können Mitglieder des Senates unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der geschäftsführende Senat. Betrifft der Antrag ein Mitglied des geschäftsführenden Senates, so tritt bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag an die Stelle des abgelehnten Mitgliedes dessen Ersatzmitglied gemäß der Geschäftsverteilung.

Abkürzung

BVergG

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 83. (1) Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.

(3) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 83. (1) Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig. Folgende Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit der nach den Bestimmungen der jeweiligen Geschäftsordnung erforderlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:

1.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;

2.

die Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

3.

die Beschlußfassung gemäß § 79 Z 4 und 6;

4.

die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

5.

die personelle Zusammensetzung der Senate im Rahmen der Geschäftsverteilung.

(2) Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.

(3) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln.

Abkürzung

BVergG

Auskunftspflicht

§ 84. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Abs. 1 unberührt.

Auskunftspflicht

§ 84. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission oder das Bundesvergabeamt, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

Abkürzung

BVergG

Geschäftsführung

§ 85. (1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt in fachlicher Hinsicht nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden.

Geschäftsführung

§ 85. (1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Bundesvergabeamtes zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Abkürzung

BVergG

Kosten

§ 86. (1) Die Erstellung von Gutachten durch die Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenpflichtig.

(2) Die Durchführung von Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenfrei.

Kosten

§ 86. (1) Die Erstellung von Gutachten durch die Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenpflichtig. Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf den zur Erstellung nötigen Aufwand an Zeit, Personal und Amtshandlungen die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Durchführung von Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenfrei.

Abkürzung

BVergG

2.

Abschnitt

Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 87. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:

1.

bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;

2.

innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;

3.

nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(5) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist so rechtzeitig einzubringen, daß es spätestens drei Wochen vor Ablauf der Zuschlagsfrist bei der Geschäftsführung einlangt.

(6) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

2.

Abschnitt

Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 87. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:

1.

bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;

2.

innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;

3.

nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;

4.

zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich künftiger Auftragsvergaben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (§ 92 Abs. 1) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessensvertretung tätig zu werden.

(6) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.

(7) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

(8) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 7 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist

1.

das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird oder

2.

eine gütliche Einigung zustande kommt oder

3.

die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Abkürzung

BVergG

Schlichtung

§ 88. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist ohne ihn zu verhandeln.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

Schlichtung

§ 88. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, daß keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

Abkürzung

BVergG

Gutachten

§ 89. (1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

Gutachten

§ 89. (1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

(5) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 nachzukommen, die bezüglich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

Abkürzung

BVergG

Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

§ 90. Empfehlungen und Gutachten der Bundes-Vergabekontrollkommission sind evident zu halten und in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

BVergG

3.

Abschnitt

Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 91. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Hauptstückes zuständig.

(2) Bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2.

zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.

(3) Nach erfolgtem Zuschlag ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

(4) Das Bundesvergabeamt hat ein Nachprüfungsverfahren nur insoweit durchzuführen, als die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.

3.

Abschnitt

Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 91. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Hauptstückes zuständig.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2.

zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.

(3) Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

Bekanntmachung von Entscheidungen

§ 91a. Entscheidungen des Bundesvergabeamtes sind evident zu halten und in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

BVergG

2.

HAUPTSTÜCK

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 92. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ein solcher Antrag ist in den Fällen des § 91 Abs. 2 unzulässig

1.

wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde oder

2.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist oder

3.

wenn er nicht spätestens eine Woche ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt wird.

(3) In den Fällen des § 91 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(4) Der Antrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

6.

ein bestimmtes Begehren und

7.

in den Fällen des § 91 Abs. 2 eine Abschrift der Niederschrift des Schlichtungsverfahrens.

(5) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

2.

HAUPTSTÜCK

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 92. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (§ 91 Abs. 2) in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt;

2.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;

3.

wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt wird.

(3) Wurde in einem gemäß § 88 durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.

(4) In den Fällen des § 91 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(5) Der Antrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und

6.

ein bestimmtes Begehren.

(6) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Abkürzung

BVergG

Einstweilige Verfügungen

§ 93. (1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens drei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Rechtswidrigkeit oder der unmittelbar drohenden Schädigung gestellt werden. Der Antrag ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie darf einen Monat nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung weggefallen sind, hat das Bundesvergabeamt diese unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Aufhebungsantrag jedenfalls außer Kraft.

(7) Einstweilige Verfügungen können nicht abgesondert von der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Sie sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.

Einstweilige Verfügungen

§ 93. (1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt werden. Der Antrag ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, für die Vollstreckung gilt das VVG.

Abkürzung

BVergG

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 94. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

1.

im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und

2.

für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

(3) Nach erfolgtem Zuschlag hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Abkürzung

BVergG

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen

im Nachprüfungsverfahren

§ 95. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen

im Nachprüfungsverfahren

§ 95. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.

Abkürzung

BVergG

3.

HAUPTSTÜCK

Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde

Korrekturmechanismus

§ 96. (1) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen Klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im EWR-Abkommen, insbesondere in dessen Anhang XVI, enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der EFTA-Überwachungsbehörde andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vorzubereiten und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften oder nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Mitteilungspflichten gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Unterlagen zu übermitteln:

1.

vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und

2.

entweder

a)

einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

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