Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-18
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 47,30 und bindet bei km 48,25 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Aibl und Großradl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-76-31 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. April 1976, BGBl. Nr. 166, aufgehoben.

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