Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Klingenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Klingenbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 48,855 (alt/neu), führt über die Halbanschlußstellen Klingenbach/Nord und Klingenbach/Ost und bindet bei km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der beiden Halbanschlußstellen mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klingenbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1087 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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