LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 des Abkommens wurden am 19. bzw. 20. Juli 1993 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. September 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
| Artikel | Titel |
|---|---|
| 1 | Begriffsbestimmungen |
| 2 | Gewährung von Verkehrsrechten |
| 3 | Bewilligungen |
| 4 | Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen |
| 5 | Anwendung von Gesetzen |
| 6 | Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen |
| 7 | Sicherheit der Luftfahrt |
| 8 | Zölle und andere Abgaben |
| 9 | Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt |
| 10 | Beförderungskapazität |
| 11 | Tarife |
| 12 | Wechsel des Luftfahrzeuges |
| 13 | Verkauf und Geldtransfer |
| 14 | Besteuerung |
| 15 | Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen |
| 16 | Anwendbarkeit auf Nichtlinienflüge |
| 17 | Statistik |
| 18 | Multilaterale Übereinkommen |
| 19 | Beratungen; Abkommensänderungen |
| 20 | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten |
| 21 | Beendigung |
| 22 | Titel |
| 23 | Registrierung bei der ICAO |
| 24 | Inkrafttreten |
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Kanada, in der Folge in diesem Abkommen „die Vertragsparteien“ genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Luftverkehrsabkommen abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist;
bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist, und im Falle von Kanada den Verkehrsminister und die Nationale Kanadische Verkehrsbehörde oder jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;
bedeutet „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Fluglinien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, gesondert oder gemeinsam, auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken;
bedeutet „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, jedweden Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens oder eines Anhanges;
bedeutet „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
bedeutet „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für sonstige Dienstleistungen, die vom Verkehrsträger im Zusammenhang mit dem Lufttransport erbracht werden, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;
haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch das oder die durch die andere Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und
sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, um auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken im internationalen Verkehr Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, getrennt oder gemeinsam, aufzunehmen und abzusetzen.
Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 1 (a) und (b) dieses Artikels angeführten Rechte.
Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Bewilligungen
Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
Hat ein Fluglinienunternehmen eine solche Bewilligung erhalten, so kann es jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, insbesondere, daß die Tarife gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellt werden.
Artikel 4
Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Bewilligungen bezüglich eines durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen oder, für vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen:
falls dieses Fluglinienunternehmen nicht nachweisen kann, daß es den in Übereinstimmung mit der Konvention üblicher- und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht;
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, welche Rechte gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gewährt, zu befolgen;
falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; und
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen
Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem sowie den Ausflug durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bei Einflug in das oder Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet oder innerhalb desselben zu beachten.
Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über Einreise, Abfertigung, Transit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne sind von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei sowie von den Besatzungen und den Fluggästen oder in deren Namen, für Fracht und Post beim Transit durch, Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu beachten.
Keine der Vertragsparteien wird bei Anwendung ihrer Zoll-, Einwanderungs-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften ihr eigenes oder irgendein anderes Fluglinienunternehmen gegenüber einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, bevorzugen.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
Sollten die Rechte und Bedingungen der in Absatz 1 genannten Ausweise und Zeugnisse, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei an eine Person oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen oder für ein Luftfahrzeug, das auf den vereinbarten Flugstrecken eingesetzt ist, ausgestellt werden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, wobei diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben wurde, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Beratungen gemäß Artikel 19, Absatz 1 dieses Abkommens mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung über Fragen der Flugsicherheit nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommens begründet.
Artikel 7
Sicherheit der Luftfahrt
Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt **) sowie jedes anderen multilateralen Abkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu verhindern.
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
Beide Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.
Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
Jede der Vertragsparteien hat auch jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei wohlwollend zu berücksichtigen, gegenseitig Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, die den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Möglichkeit geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen, die von Betreibern von Luftfahrzeugen bezüglich der Flüge nach dem Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei ergriffen wurden.
Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so kann die erste Vertragspartei um sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung stellt einen ausreichenden Grund für die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommens dar.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
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