Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 52,05, umfährt Altenmarkt im Süden und bindet bei km 54,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-65-20 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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