Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-30
Status Aufgehoben · 1996-06-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 3 Abs. 3 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 4 des Dampfkesselbetriebsgesetzes - DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 3 Abs. 3 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 4 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Geltungsbereich und Definition

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, welche nicht dem Antrieb von Schienenfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Wasserfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen dienen.

(2) Die Brennstoffwärmeleistung (BWL) eines Dampfkessels ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.

Praktische Verwendung

§ 2. (1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:

1.

alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,

2.

Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und

3.

über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(3) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmung des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).

(4) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.

(5) Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.

(6) Die Bestätigungen gemäß Abs. 4 und 5 haben dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Vordruck zu entsprechen.

Praktische Verwendung

§ 2. (1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:

1.

alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,

2.

Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und

3.

über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(3) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).

(4) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.

(5) Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.

(6) Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.

(7) Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4, 5 oder 6 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.

Theoretische Ausbildung

§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.

(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Zulassung zur Betriebswärterprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung ist schriftlich an jenen Prüfungskommissär zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Prüfungswerber seinen Wohnsitz hat. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.

(3) Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3 entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.

(5) Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

Zulassung zur Betriebswärterprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.

(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.

(3) Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3 entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.

(5) Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

Prüfung

§ 5. (1) Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskanditaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.

(2) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

1.

Maßeinheiten,

2.

Physikalische Grundbegriffe,

3.

Meßinstrumente,

4.

Brandschutz,

5.

Funktion,

6.

Bauteile,

7.

Bauarten,

8.

Regeleinrichtungen,

9.

Sicherheitseinrichtungen,

10.

Hilfseinrichtungen,

11.

Betrieb,

12.

Wartung,

13.

gesetzliche Grundlagen,

14.

Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und

15.

Erste Hilfe.

(3) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:

1.

Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,

2.

Speisewasser und Kondensation,

3.

Brennstofflagerung,

4.

Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,

5.

Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,

6.

Abfallentsorgung und

7.

Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(4) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:

1.

Brennstoffe,

2.

Filter,

3.

Emissionen und

4.

An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(5) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.

Zeugnis

§ 6. (1) Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in der Anlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.

(2) Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust geraten oder beschädigt ist. Die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses ist beim zuständigen Landeshauptmann unter Angabe des Ortes und des Datums der Prüfung sowie des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen.

(3) Von jedem ausgestellten Befähigungszeugnis hat der Prüfungskommissär dem zuständigen Landeshauptmann eine Kopie zwecks Aufbewahrung zu übergeben. Der Aufbewahrungszeitraum erstreckt sich bis zum Lebensende des Betriebswärters.

(4) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und diese dem Landeshauptmann zur Aufbewahrung zu übergeben.

Prüfungskommissäre

§ 7. (1) Als Prüfungskommissäre können Personen, die

1.

ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,

2.

praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und

3.

eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.

(2) Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.

(3) Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.

(4) Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.

(2) Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

Hilfspersonen

§ 9. (1) Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.

(2) Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.

Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 10. (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.

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