Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinden Traun und Ansfelden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 139 Kremstal Straße wird im Bereich der Gemeinden Traun und Ansfelden wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,48 (neu)/km 7,06 der Verordnung BGBl. Nr. 605/1977 in den mit dieser Verordnung bestimmten Abschnitt „Weingartshof - Haid“ im Bereich der Unterführung der B 1 Wiener Straße, führt mit geringfügigen Abweichungen von der bereits verordneten Trasse bis km 14,20 (neu) und bindet bei km 14,511 (neu)/km 12,882 (alt) wieder in den Bestand ein. Die Kreuzung mit der Mitterfeldstraße sowie die Anbindung an den Bestand erfolgen in Form eines Kreisverkehrs.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Zu- bzw. Abfahrtsrampe zur B 1 Wiener Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traun und Ansfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8417.4 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Dezember 1977, BGBl. Nr. 605, von km 7,06 bis km 11,208 abgeändert.

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