Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von sieben Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (BGBl. Nr. 391/1981)
nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,4-benzol und Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,3-benzol (BGBl. Nr. 585/1982)
nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 442/1989)
gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 443/1989)
gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 444/1989)
nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 313/1991)
nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 543/1989)
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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