(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, Frankreich, Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-11-06
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien 751/1993 Dänemark 751/1993 Deutschland 751/1993 Frankreich 751/1993 Italien 751/1993 Norwegen 751/1993 Schweden 751/1993 Schweiz 751/1993

I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR, zugelassen. Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt. *)

II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“ III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.

Bonn, am 23. Februar 1993

Wien, am 6. Oktober 1993

Bern, am 1. Dezember 1992

Kopenhagen, am 29. Juni 1993

Karlstad, am 12. Jänner 1993

Oslo, am 20. Juli 1993

Rom, am 30. Juli 1993

Paris, 26. April 1993

Brüssel, am 23. Juli 1993


*) gleichlautende Anlage wie bei Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1993

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