(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gasgemischen von Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1a), in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1b) und e) und in Tanks (einschließlich Tankcontainern) gemäß Rn. 2212 Abs. 1c) und Anhängen B.1a und B.1b unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens
- 2,9 Mpa (29 bar) für Flaschen und Gefäße sowie Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m
- 2,7 Mpa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und
- 2,4 Mpa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 0,99 kg je
Die Bezeichnung des Gasgemisches
- auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218 Abs. 1a),
- an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 211 262,
- an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 212 262,
Die gemäß Rn. 10 500 Abs. 2 und 3 der Anlage B des ADR
- 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,
- 1078 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) geltenden
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier das Gasgemisch gemäß Rn. 2226 Abs. 1b) Satz 1 und 2 zu bezeichnen.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 29. Oktober 1993
Bonn, am 18. Oktober 1993
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.