(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gasgemischen von Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-12-04
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1a), in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1b) und e) und in Tanks (einschließlich Tankcontainern) gemäß Rn. 2212 Abs. 1c) und Anhängen B.1a und B.1b unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens

2.

Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 0,99 kg je

3.

Die Bezeichnung des Gasgemisches

4.

Die gemäß Rn. 10 500 Abs. 2 und 3 der Anlage B des ADR

5.

Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) geltenden

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier das Gasgemisch gemäß Rn. 2226 Abs. 1b) Satz 1 und 2 zu bezeichnen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 29. Oktober 1993

Bonn, am 18. Oktober 1993

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