Bundesgesetz über das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal - ArsenalG(NR: GP XVIII RV 1225 AB 1265 S. 133. BR: 4642 AB 4650 S. 575.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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§ 1. Das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal ist eine betriebsähnliche Einrichtung des Bundes. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 2. Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal obliegt es, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten in den Fachgebieten Elektrotechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Bautechnik, Energietechnik, Verkehrstechnik, Umwelttechnik und verwandten Techniken durchzuführen.

§ 3. Im Rahmen der in § 2 angeführten Fachgebiete hat das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die Aufgaben gemäß Z 2 bis 4;

2.

Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;

3.

Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten, Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;

4.

Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

§ 4. (1) Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal kommt insofern eigene Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, durch

1.

unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal an internationalen Forschungsprogrammen stehen, und Förderungen anderer Rechtsträger,

3.

Verträge über die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (§ 3 Z 2) im Auftrag Dritter im Sinne des § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981,

4.

Herstellung, Verlag und Vertrieb von Druckwerken, Ton-, Bild- und Datenträgern, die mit den Aufgaben des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

5.

Beteiligungen an Unternehmen, juristischen Personen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Mitgliedschaften zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal stehen,

6.

Durchführung von Fachveranstaltungen

(2) Der Erwerb von Beteiligungen oder Mitgliedschaften gemäß Z 5 setzt die Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung voraus.

(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(5) Soweit das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Es hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich einen Gebarungsvoranschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit kann das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können aus dem Vermögen gemäß Abs. 1 auch Verwaltungseinrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(6) Soweit das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal aus dem Vermögen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz, BGBl. Nr. 86/1948, zur Verfügung stellt, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(7) Die Geschäftsführung und Gebarung des Bundesforschungs- und Entwicklungszentrums Arsenal im Rahmen seiner eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung:

1.

Die Organe des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind verpflichtet, in allen Angelegenheiten der eigenen Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie ihm Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

2.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Entscheidungen aufzuheben, die im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehen. In diesem Fall ist der Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit allen ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mittel herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der ihm vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hiefür zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die zur Herstellung des seiner Rechtsanschauung entsprechenden Rechtszustandes erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

(8) Die Gebarung des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal unterliegt, auch insoweit sie sich aus der eigenen Rechtsfähigkeit ergibt, der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 5. Das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften für die Abhaltung von Veranstaltungen, die mit den Aufgaben des Bundesforschungs- und Prüfzentrums im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes Personen und Personengruppen zur Verfügung stellen, soweit dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Eine angemessene Vergütung kann verlangt werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zur Abdeckung der durch die Abhaltung dieser Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben für Zwecke des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal zu verwenden ist.

§ 6. Die Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in einer Tarifordnung festzulegen. Die Höhe der Entgelte ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bemessen.

§ 7. (1) Das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wird vom Direktor geleitet und nach außen vertreten.

(2) Der Direktor, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist, kann auf Zeit, für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die §§ 16 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, sind in diesem Falle sinngemäß anzuwenden. Auf ein zur Ausübung dieser Funktion begründetes privatrechtliches Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 86/1948, nicht anzuwenden.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftseinteilung zu erlassen.

(2) Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Leitung und organisatorische Gliederung,

2.

den Dienstbetrieb und die Inanspruchnahme der Leistungen,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen, Tätigkeitsberichten und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung),

4.

die Zusammenarbeit mit anderen Bundesdienststellen,

5.

die Überlassung von Räumen und Liegenschaften gemäß § 5 und

6.

die Planung und Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Teilrechtsfähigkeit gemäß §4.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in der Geschäftsordnung zur Beratung des Direktors einen Beirat einrichten. Die Kompetenzen des Beirats, die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder sowie die Beschlußerfordernisse sind in der Geschäftsordnung näher zu regeln.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, BGBl. Nr. 139, außer Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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