(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1978 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-08-01
Status Aufgehoben · 2021-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 836/1993 Barbados 836/1993 Botswana 836/1993 BurkinaFaso 836/1993 Chile 836/1993 Guinea 836/1993 Kenia 836/1993 Lesotho 836/1993 Libanon 836/1993 Malawi 836/1993 Marokko 836/1993 Nigeria 836/1993 Rumänien 836/1993 Sambia 836/1993 Senegal 836/1993 Sierra Leone 836/1993 Tansania 836/1993 Tunesien 836/1993 Uganda 836/1993 Ungarn 836/1993

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 für Österreich mit 1. August 1994 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Barbados, Botsuana, Burkina Faso, Chile, Guinea, Kenia, Lesotho, Libanon, Malawi, Marokko, Nigeria, Rumänien, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Tansania, Tunesien, Uganda, Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Einvernehmen wird genehmigt.

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN ERKENNTNIS der Zweckmäßigkeit der vertraglichen Festlegung von Regeln über die Beförderung von Gütern auf See –

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben demgemäß folgendes vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 836/1993 Albanien III 63/2021 Barbados 836/1993 Botsuana 836/1993 Burkina Faso 836/1993 Burundi III 63/2021 Chile 836/1993 Dominikanische R III 63/2021 Ecuador III 128/2025 Gambia III 63/2021 Georgien III 63/2021 Guinea 836/1993 Jordanien III 63/2021 Kamerun III 63/2021 Kasachstan III 63/2021 Kenia 836/1993 Lesotho 836/1993 Libanon 836/1993 Liberia III 63/2021 Malawi 836/1993 Marokko 836/1993 Nigeria 836/1993 Paraguay III 63/2021 Peru III 63/2021 Rumänien 836/1993 Sambia 836/1993 Senegal 836/1993 Sierra Leone 836/1993 St. Vincent/Grenadinen III 63/2021 Syrien III 63/2021 Tansania 836/1993 Tschechische R III 63/2021 Tunesien 836/1993 Uganda 836/1993 *Ungarn 836/1993

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 für Österreich mit 1. August 1994 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Barbados, Botsuana, Burkina Faso, Chile, Guinea, Kenia, Lesotho, Libanon, Malawi, Marokko, Nigeria, Rumänien, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Tansania, Tunesien, Uganda, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [Chapter XI.D.3]:

Syrien, Tschechische R

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Einvernehmen wird genehmigt.

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN ERKENNTNIS der Zweckmäßigkeit der vertraglichen Festlegung von Regeln über die Beförderung von Gütern auf See –

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben demgemäß folgendes vereinbart:

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen

1.

bedeutet „Beförderer“ eine Person, von der oder in deren Namen ein Seefrachtvertrag mit einem Absender geschlossen worden ist;

2.

bedeutet „ausführender Beförderer“ eine Person, welcher der Beförderer die Ausführung der Güterbeförderung ganz oder teilweise übertragen hat, und schließt jede andere Person ein, der eine solche Ausführung übertragen worden ist;

3.

Bedeutet „Absender“ eine Person, von der oder in deren Namen oder für die ein Seefrachtvertrag mit einem Beförderer geschlossen worden ist, oder auch eine Person, von der oder in deren Namen oder für welche die Güter dem Beförderer auf Grund des Seefrachtvertrags tatsächlich übergeben werden;

4.

bedeutet „Empfänger“ die zur Abnahme der Güter berechtigte Person;

5.

schließt „Güter“ lebende Tiere ein; sind die Güter in einem Container, auf einer Palette oder in einem ähnlichen Beförderungsgerät zusammengefaßt oder sind sie verpackt, so umfaßt „Güter“ auch diese Beförderungsgeräte oder die Verpackung, falls sie vom Absender gestellt werden;

6.

bedeutet „Seefrachtvertrag“ einen Vertrag, in dem sich der Beförderer gegen Zahlung von Fracht verpflichtet, Güter auf See von einem Hafen zu einem anderen zu befördern; jedoch gilt im Sinn dieses Übereinkommens ein Vertrag, der sowohl eine Beförderung auf See als auch eine Beförderung auf eine andere Art zum Gegenstand hat, als Seefrachtvertrag nur insoweit, als er sich auf die Beförderung auf See bezieht;

7.

bedeutet „Konnossement“ eine Urkunde, durch die ein Seefrachtvertrag und entweder die Übernahme der Güter oder ihre Verladung an Bord durch den Beförderer bewiesen wird und in der sich der Beförderer verpflichtet, die Güter gegen Aushändigung der Urkunde abzuliefern. Eine Bestimmung in der Urkunde, daß die Güter an die Order einer namentlich bezeichneten Person der an Order oder an den Inhaber abzuliefern sind, stellt eine solche Verpflichtung dar;

8.

schließt „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben ein.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Dieses Übereinkommen ist auf alle Seefrachtverträge über die Beförderung zwischen zwei verschiedenen Staaten anzuwenden, wenn

a)

der im Seefrachtvertrag vorgesehene Ladehafen in einem Vertragsstaat liegt,

b)

der im Seefrachtvertrag vorgesehene Löschhafen in einem Vertragsstaat liegt,

c)

einer der im Seefrachtvertrag wahlweise vorgesehenen Löschhäfen der tatsächliche Löschhafen ist und dieser Hafen in einem Vertragsstaat liegt,

d)

das Konnossement oder die andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde in einem Vertragsstaat ausgestellt wird oder

e)

das Konnossement oder die andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde vorsieht, daß der Vertrag diesem Übereinkommen oder den Rechtsvorschriften eines Staates, die den Bestimmungen des Übereinkommens Wirksamkeit verleihen, unterliegt.

2.

Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder die Staatsangehörigkeit des Beförderers, des ausführenden Beförderers, des Absenders, des Empfängers oder eines anderen Beteiligten anzuwenden.

3.

Dieses Übereinkommen ist auf Charterverträge nicht anzuwenden. Wird jedoch auf Grund eines Chartervertrags ein Konnossement ausgestellt, so ist das Übereinkommen auf ein solches Konnossement anzuwenden, soweit dieses die Beziehungen zwischen dem Beförderer und dem Inhaber des Konnossements regelt, der nicht zugleich der Charterer ist.

4.

Sieht ein Vertrag die Beförderung von Gütern in einer Reihe von Verschiffungen während eines vereinbarten Zeitraums vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede einzelne Verschiffung anzuwenden. Erfolgt jedoch eine Verschiffung auf Grund eines Chartervertrags, so ist Absatz 3 anzuwenden.

Artikel 3

Auslegung des Übereinkommens

Bei der Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Einheitlichkeit zu fördern.

TEIL II

HAFTUNG DES BEFÖRDERERS

Artikel 4

Zeitraum der Verantwortlichkeit

1.

Die Verantwortlichkeit des Beförderers für die Güter nach diesem Übereinkommen erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Güter im Ladehafen, während der Beförderung und im Löschhafen in der Obhut des Beförderers befinden.

2.

Im Sinn des Absatzes 1 gelten die Güter als in der Obhut des Beförderers befindlich

a)

von dem Zeitpunkt, in dem er die Güter übernommene hat

i)

vom Absender oder einer für ihn handelnden Person oder

ii) von einer Behörde oder einem anderen Dritten, der oder dem die Güter nach den im Ladehafen anzuwendenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für die Beförderung zu übergeben sind,

b)

bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Güter abgeliefert hat

i)

durch Übergabe der Güter an den Empfänger,

ii) in den Fällen, in denen der Empfänger die Güter nicht vom Beförderer erhält, durch Bereitstellung für den Empfänger in Übereinstimmung mit dem Vertrag oder mit den im Löschhafen anzuwendenden Gesetzen oder für den betreffenden Handel geltenden Gebräuchen oder

iii) durch Übergabe der Güter an eine Behörde oder einen anderen Dritten, der oder dem die Güter nach den im Löschhafen anzuwendenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu übergeben sind.

3.

Die Bezugnahme auf den Beförderer und den Empfänger in den Absätzen 1 und 2 schließt auch deren Bedienstete und Beauftragte ein.

Artikel 5

Grundlage der Haftung

1.

Der Beförderer haftet für Schäden, die aus dem Verlust, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung der Güter entstehen, wenn das Ereignis, das den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung verursacht hat, eingetreten ist, während sich die Güter nach Artikel 4 in seiner Obhut befanden, es sei denn, der Beförderer beweist, daß er, seine Bediensteten oder Beauftragten alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um das Ereignis und seine Folgen abzuwenden.

2.

Verspätete Ablieferung liegt vor, wenn die Güter in dem im Seefrachtvertrag bestimmten Löschhafen nicht innerhalb der ausdrücklich vereinbarten Frist oder, mangels einer solchen Vereinbarung, innerhalb einer Frist, deren Einhaltung angesichts aller Umstände des Falles von einem sorgfältigen Beförderer vernünftigerweise verlangt werden kann, abgeliefert worden sind.

3.

Wer berechtigt ist, einen Anspruch wegen Verlustes von Gütern zu erheben, kann die Güter als verlorengegangen behandeln, wenn sie nicht innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen nach Ablauf der gemäß Absatz 2 maßgeblichen Ablieferungsfrist so, wie es in Artikel 4 vorgeschrieben ist, abgeliefert worden sind.

4.

a) Der Beförderer haftet

i)

für den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Güter, soweit diese durch Feuer verursacht worden sind, wenn der Geschädigte beweist, daß das Feuer durch Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten entstanden ist;

ii) für solchen Verlust, solche Beschädigung oder solche verspätete Ablieferung, wenn der Geschädigte beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten bei den Maßnahmen zurückzuführen ist, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um das Feuer zu löschen und seine Folgen abzuwenden oder zu mildern.

b)

Bei einem Feuer an Bord des Schiffes, das die Güter beeinträchtigt, muß, wenn der Geschädigte oder der Beförderer dies wünscht, eine Untersuchung der Ursache und der Umstände des Feuers entsprechend der Schiffahrtspraxis durchgeführt und dem Beförderer und dem Geschädigten auf Verlangen ein Exemplar des Untersuchungsberichts zur Verfügung gestellt werden.

5.

In bezug auf lebende Tiere haftet der Beförderer nicht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung sich aus besonderen Gefahren ergibt, die Beförderungen dieser Art innewohnen. Beweist der Beförderer, daß er besondere Anweisungen, die der Absender ihm bezüglich der Tiere gegeben hat, befolgt hat und daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung nach den Umständen des Falles auf solche Gefahren zurückzuführen sein kann, so wird vermutet, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dadurch verursacht worden ist, es sei denn, es wird bewiesen, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung ganz oder teilweise auf Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen ist.

6.

Abgesehen vom Fall der Großen Haverei haftet der Beförderer nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung infolge von Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben und von angemessenen Hilfeleistungs- oder Bergungsmaßnahmen für Sachen auf See.

7.

Hat bei der Entstehung des Verlustes, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung neben dem Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten eine andere Ursache mitgewirkt, so haftet der Beförderer nur insoweit, als der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf dieses Verschulden zurückzuführen ist, vorausgesetzt, daß der Beförderer den Anteil des Verlustes, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung beweist, der nicht darauf zurückzuführen ist.

Artikel 6

Haftungsbeschränkung

1.

a) Die Haftung des Beförderers für Schaden infolge Verlustes oder Beschädigung von Gütern nach Artikel 5 ist auf einen Betrag beschränkt, der 835 Rechnungseinheiten je Packung oder andere Ladungseinheit oder 2,5 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttogewicht der verlorengegangenen oder beschädigten Güter entspricht, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

b)

Die Haftung des Beförderers für verspätete Ablieferung nach Artikel 5 ist auf das Zweieinhalbfache der für die verspäteten Güter zu zahlenden Fracht beschränkt, darf jedoch den Gesamtbetrag der auf Grund des Seefrachtvertrags zu zahlenden Fracht nicht übersteigen.

c)

Die Haftung des Beförderers nach den Buchstaben a und b darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Buchstabe a für den vollständigen Verlust der Güter ergäbe, hinsichtlich deren eine solche Haftung entstanden ist.

2.

Bei der Berechnung, welcher Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a höher ist, finden die folgenden Regeln Anwendung:

a)

Wird ein Container, eine Palette oder ein ähnliches Beförderungsgerät benutzt, um Güter zusammenzufassen, so gelten die Packungen oder anderen Ladungseinheiten, die als in diesem Beförderungsgerät verpackt im Konnossement oder, falls ein solches nicht ausgestellt ist, in einer anderen den Seefrachtvertrag beweisenden Urkunde angegeben sind, als Packungen oder Ladungseinheiten. Andernfalls gelten die Güter in einem solchen Beförderungsgerät als eine einzige Ladungseinheit.

b)

In Fällen, in denen das Beförderungsgerät selbst verlorengegangen oder beschädigt worden ist, wird das Beförderungsgerät, wenn es nicht dem Beförderer gehört oder sonst von ihm gestellt wird, als eine gesonderte Ladungseinheit angesehen.

3.

Rechnungseinheit bedeutet die in Artikel 26 genannte Rechnungseinheit.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.