LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Russisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 22 wurde am 25. bzw. 29. November 1993 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die folgenden Ausdrücke:

a)

„Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Russischen Föderation das Ministerium für Verkehr, vertreten durch die Abteilung für Luftverkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;

b)

„namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein oder mehrere gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte(s) und zugelassene(s) Fluglinienunternehmen;

c)

„Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat bedeutet die Landgebiete, die Hoheits- und Binnengewässer sowie den darüberliegenden Luftraum, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

d)

„Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen „des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

e)

„Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Landung für nichtgewerbliche Zwecke“ haben die jeweiligen ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesenen Bedeutungen;

f)

„Beförderungskapazität“ bedeutet:

i)

in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Gewährung von Rechten

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet).

Artikel 3

Verkehrsrechte

1.

Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebs der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c)

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für die betreffende Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Passagiere, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen.

2.

Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, Fluggäste, Frachtgut und Post zur entgeltlichen Beförderung zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.

3.

Die Flugstrecken von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien und die Grenzübertrittspunkte werden von jeder Vertragspartei hinsichtlich ihres jeweiligen Hoheitsgebietes festgelegt.

4.

Die mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien verbundenen Fragen werden in Form von Vereinbarungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geregelt; sofern dies erforderlich ist, werden diese den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 4

Erforderliche Bewilligungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt einer derartigen Notifizierung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können vor Erteilung der Betriebsbewilligung von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß dieses in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

4.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

5.

Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens erstellter Flugplan und Tarif für diese Fluglinie in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Widerruf oder Aussetzung von Rechten

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das oder die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des bzw. der erwähnten Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder

b)

falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die geltenden Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c)

falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.

Diese Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. Derartige Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem darum ersucht wurde.

Artikel 6

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1.

Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Ankunft in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch auf internationalen Fluglinien eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes finden auf Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Anwendung.

2.

Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem oder den Austritt aus diesem von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post, wie etwa Vorschriften in bezug auf Pässe, Zoll, Währung und Sanitärmaßnahmen, finden auf Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post eines Luftfahrzeuges des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) während des Aufenthalts im genannten Hoheitsgebiet Anwendung.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

2.

Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

Artikel 8

Verkehrserleichterungen

Auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auf den Fluglinienbetrieb der anderen Vertragspartei eingehobene Gebühren und Entgelte für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1.

Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

2.

Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Kapazität

1.

Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Routen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.

2.

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

3.

Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; Hauptziel jedes namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu decken.

4.

Die gemäß dem vorliegenden Abkommen von der bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Flugverbindungen sind entsprechend dem allgemeinen Grundsatz zu betreiben, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a)

der Verkehrsnachfrage zwischen Herkunfts- und Bestimmungsland;

b)

der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das von den vereinbarten Fluglinien durchquert wird;

c)

der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

5.

Die vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

6.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für zwei entsprechende Saisonen oder ein Maximum von zwölf Monaten in Kraft, in Erwartung der Erstellung neuer Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels.

Artikel 11

Beförderungstarife

1.

Die Tarife für eine vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Fluglinie (wie Geschwindigkeits- und Servicestandard) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jedweden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife werden im Einklang mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.

2.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, sofern möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zwischen den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Abstimmung mit den anderen Fluglinienunternehmen, die einen Flugbetrieb auf dieser Strecke oder Teilen hievon unterhalten, zu vereinbaren. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

3.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

4.

Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 3 einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

5.

Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.

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