Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte) werden für bewilligungspflichtig erklärt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
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