Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 1994 - VermV)
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980 wird verordnet:
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§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
(2) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder der bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzufluchten.
(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10 m x 0,10 m x 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m und einer Länge von mindestens 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden.
(5) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 3 oder 4 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen, Zaunsteher) ersichtlich sind.
(6) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Verkehrsfläche oder im Verlauf einer Staatsgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht zu, so hat diese mittelbar zu erfolgen.
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§ 2. (1) Die Koordinaten der für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG erforderlichen Standpunkte sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluß an die nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.
(2) Ist keiner der zu vermessenden Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt mehr als 150 m entfernt und werden von diesem die Anschlußrichtungen nach mindestens zwei anderen Festpunkten gemessen, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
(3) Dauerhaft stabilisierte Standpunkte, deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind und die gemäß Abs. 1 an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind, können an Stelle der Festpunkte zur Vermessung der Grenzpunkte verwendet werden.
(4) Die Stabilisierung der beim Anschluß verwendeten Festpunkte, bzw. im Falle des Abs. 3 der Standpunkte, ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
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§ 3. Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen:
bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig bestimmter Punkte und
bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte), daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.
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§ 4. (1) Die Grenzzeichen der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen oder Koordinaten ergibt, nicht größer als 0,15 m ist.
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§ 5. (1) In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn
hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster umgewandelt ist und
keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist.
(2) Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Abs. 1 Z 2 ergebenden Bereiches zu erheben.
(3) Abs. 1 und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.
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§ 6. (1) Die Vermessung der Grenzpunkte ist kontrolliert vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.
(2) Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.
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§ 7. Die Vermessung ist so vorzunehmen, daß unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte (Triangulierungspunkte +-5 cm, Einschaltpunkte +-7 cm) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit nicht überschritten wird:
bei der Bestimmung von Standpunkten: +-10 cm,
bei der Bestimmung von Grenzpunkten: +-15 cm.
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§ 8. (1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung zu berechnen.
(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem örtlichen System zu berechnen.
(3) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen.
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§ 9. (1) Die Flächenausmaße der Teilstücke und der Grundstücke sind aus den vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.
(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte) können unter Abstimmung auf das Flächenausmaß des Grundstückes nach graphischen Methoden ermittelt werden.
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§ 10. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die im § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde und die Nummern der betroffenen Mappenblätter,
in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke und der Benützungsabschnitte, die Flächensummen sowie bei Teilungen auch die Angabe der mit Nummern bezeichneten Teilstücke,
die Namen und Adressen der Eigentümer,
die Grundstücksadressen,
die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 9),
die zeichnerischen Darstellungen (§ 11) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
beim Anschluß für Vermessungen gemäß §§ 2 und 3 die zeichnerische Darstellung (Netzbild), die Angabe der Genauigkeit und die Meßdaten,
das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen Fest-, Stand- und Grenzpunkte, unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern sowie der sonstigen berechneten Punkte und
den Hinweis auf vorausgehende Pläne und Anmeldungsbogen unter Angabe der Geschäftszahlen der Vermessungsbehörde.
(2) Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten sind mit zwei Dezimalstellen in Meter anzugeben.
(4) Soweit die Katastralmappe mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt wird, ist das Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 1 Z 8 auch in maschinenlesbarer Form beizustellen.
(5) Bei photogrammetrischer Bestimmung der Grenzpunkte hat der Plan anstelle der Angaben gemäß Abs. 1 Z 7 eine zeichnerische Darstellung der Deckungsräume der Meßbilder zu enthalten, in der die verwendeten Fest- und Paßpunkte eingetragen sind.
(6) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.
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§ 11. (1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat zu enthalten:
die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
den Maßstab und
die Angabe der Nordrichtung.
(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten:
die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.
(3) Können die im Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.
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§ 12. (1) Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen.
In der zeichnerischen Darstellung im Maßstab der Katastralmappe sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen, wobei ungültig werdende Linien und Zeichen mit kurzen blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen sind.
Die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(2) Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben in einem Plan über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß § 43 Abs. 5 VermG zu enthalten.
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§ 13. (1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, verfaßt werden, sind die §§ 10 bis 12 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Pläne gemäß Abs. 1 haben außer den im § 10 genannten Angaben zu enthalten:
Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis (§ 9 Abs. 3 VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung (§ 10 Abs. 1 Z 2), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung der bisherigen anzugeben.
Eine Kopie der Katastralmappe oder ein arithmetisches Verzeichnis über die unverändert gebliebenen Grundstücke mit den eingetragenen vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren.
Je eine Übersicht der von einer Zusammenlegung betroffenen Grundstücke mit dem Stand vor und nach dem Verfahren.
Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß § 7 Abs. 2 VermG angeordnet werden soll. Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen anzubringen.
Eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) In der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 1, in welcher die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 2, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben sind in schwarzer Farbe darzustellen.
(4) Die Angaben der Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße (fortlaufend gemessene Maße, Normalbreiten) kann in der zeichnerischen Darstellung entfallen, wenn Aufschreibungen, aus der diese Daten übernommen werden können, dem Plan angeschlossen sind.
(5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 finden keine Anwendung.
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§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Februar 1976, BGBl. Nr. 181, außer Kraft.
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Anhang
Zeichenschlüssel
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