(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2220 und 2201 des ADR wird Perchlorylfluorid (UN-Nr. 3083 als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3 at) des ADR in Flaschen gemäß Rn. 2212 (1) a) zur Beförderung zugelassen.
Sonstige Vorschriften
Vermerke im Beförderungspapier
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Beförderung von Perchlorylfluorid der Klasse 2.
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2220 und 2201 des ADR wird Perchlorylfluorid (UN-Nr. 3083 als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3 at) des ADR in Flaschen gemäß Rn. 2212 (1) a) zur Beförderung zugelassen.
Sonstige Vorschriften
Vermerke im Beförderungspapier
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Beförderung von Perchlorylfluorid der Klasse 2.
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