Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,22 und bindet bei km 22,64 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.